Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Löschung eines Nießbrauchrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung der Löschung einer Personenhandelsgesellschaft hat zur Folge, dass ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der Löschungsbewilligung fortbestehendes Liquidatorenamt nicht mehr durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2020, 1 W 1347/20).(Rn. 17)
2. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators würde auch für eine Personenhandelsgesellschaft - wenn man dies für eine nicht für das allgemeine Publikum geöffnete OHG zuließe - durch das (Register-) Gericht erfolgen.(Rn. 18)
Normenkette
GBO § 13 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 46 Abs. 1; HGB § 157 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 08.03.2023; Aktenzeichen MAN012 GRG 121/2023) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 8. März 2023 - MAN012 GRG 121/2023 - wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 8 waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Auf diesem lastet (Abteilung Il Nr. 10) ein Nießbrauch zugunsten der G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft H. dbR und der G. H. OHG als Gesamtberechtigte (Hauptakte As. 48 ff.).
Gesellschafter G. H. OHG waren ursprünglich G. H. und K. H.; Im März 1994 und Juni 1997 wurde in das Handelsregister die Aufnahme von insgesamt neun weiteren Gesellschaftern eingetragen, Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht H. HRA [...] Teilakte [...] Grundakte [...]; nachfolgende Angaben zu beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf diese Teilakte) wurde die G. H. OHG durch Beschluss vom 22 Juni 1996 aufgelöst. Unter dem 26. April 2000 wurde die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen.
Am 19. Januar 2023 gab K. H. (As. 340) folgende unterschriftsbeglaubigte Erklärung ab [Schreibweise wie im Original]:
Unter Vorlage eines historischen Registerauszuges betreffend vormalig HRA [...] wird erklärt, dass die vorstehende OHG im Registergericht gelöscht worden ist und damals unter anderem als Abwickler K. H., der auch die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt, vertreten wurde. Im Nachgang zu der Löschung der OHG ist nunmehr aufgefallen, dass zugunsten der gelöschten OHG vorstehendes Recht noch Im Grundbuch eingetragen ist was nunmehr gelöscht werden soll. K. H. als Abwickler bewilligt und beantragt die Löschung vorstehenden Rechts unter der Versicherung, dass die OHG nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und es sich dabei ebenfalls um keine Publikums OHGF gehandelt hat und demnach nach der Rechtsprechung die Bestellung eines Nachtragsliquidators weder erforderlich noch zulässig ist. G. H. ist nach Angabe und Versicherung nicht mehr geschäftsfähig, sodass er als Abwickler nicht in der Lage ist diese Löschungsbewilligung zu unterschreiben.
Die Löschungsbewilligung kann auch von demjenigen abgegeben werden, der die Bücher und Papiere gem. § 157 Abs. 2 HGB verwahrt. Verwahrtet ist wie vorstehende wiedergegeben, K. H.
Der Notar legte diese Urkunde im Namen der Beteiligten zum Vollzug vor (As. 346). Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin, dass die Wahrnehmung des Verwahreramtes durch K. H. nicht nachgewiesen sei. Daher bedürfe es der Löschungsbewilligung durch einen Nachtragsliquidator unter Vorlage der Ausfertigung eines Bestallungsbeschlusses oder - nach Wiedereintragung - durch die bisherigen Liquidatoren. Sei dies nicht möglich müsse von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden; in diesem Falle bedürfe es des Nachweises des Gesellschafterbestandes durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages mit etwaigen Nachträgen, einer Versicherung über die alleinige Gesellschafterstellung und die Löschungsbewilligung aller Gesellschafter.
Der Notar legte daraufhin eine weitere Löschungsbewilligung vom 2. März 2023 (As. 356) vor, die von Herrn Dr. A. H. aufgrund notarieller Generalvollmacht für Herrn G. H. (As. 360) abgegeben worden war. Er machte geltend, die OHG sei weiterhin existent da sich bei dieser weiterhin Vermögenswerte befinden würden. Die Löschung führe nicht zur Auflösung der OHG so dass diese weiterhin von den beiden Abwicklern vertreten werden könne.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss (As 371) zurückgewiesen. Eine formgerechte Löschungsbewilligung liege nicht vor. Wurden Rechte im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft "vergessen" führe diese nicht bereits mit Löschung der Firma aus dem Handelsregister sondern erst mit vollständiger Beendigung der Gesellschaft zum Erlöschen. Wer nach Löschung einer im Handelsregister bereits gelöschten Personengesellschaft zur Abgabe der Löschungsbewilligung für ein nach Liquidation verbliebenes Recht berechtigt ist, sei in Literatur und Rechtsprec...