Verfahrensgang
AG Singen (Aktenzeichen 2 F 384/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.07.2019 abgeändert und in Ziffer 1 bis 3 des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.751 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.
Die am x.x.1951 geborene Antragstellerin und der am x.x.1942 geborene Antragsgegner heirateten am 10.08.1972. Sie trennten sich am 01.10.1986. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner in dem Verfahren 2 F x/93 des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen am 30.03.1993 zugestellt und die Ehe mit Urteil vom 21.12.1993 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde festgestellt, dass ein öffentlich rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet, da in der Ehezeit vom 01.08.1972 bis zum 28.02.1993 die Antragstellerin zwar im Inland Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden in Höhe von monatlich 219,44 DM erworben hatte, der Antragsgegner jedoch ausschließlich Anrechte in der Schweiz, die die Anrechte der Antragstellerin übersteigen. Insoweit wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nach der Scheidung zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Dauer von maximal zwei Jahren Unterhalt. Die Antragstellerin heiratete im August 1994 erneut, die Ehe wurde im Jahr 2002 geschieden.
Am 30.11.2007 stellte die Antragstellerin beim Familiengericht Singen gegenüber der Rechtspflegerin folgenden Antrag:
Hiermit beantrage ich die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner ist zur Zahlung einer Abfindung aufgrund der während der Ehezeit werthöheren erworbenen ausländischen Rentenanwartschaften zu verpflichten.
Begründung: Der Antragsgegner wird am x.x..2007 65 Jahre alt und wird dann Rente beziehen. Außerdem wird der Antragsgegner als Grenzgänger zusätzlich eine Einmalzahlung als zweites Standbein erhalten, die ebenfalls ausgleichspflichtig ist. Ich bin derzeit 56 Jahre alt. Ich beantrage ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung und keine monatliche Rente, da nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund in Radolfzell erklärt wurde, dass bei Versterben des Verpflichteten kein weiterer Anspruch auf monatliche Rente besteht.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 F x/07 geführt. Mit Verfügung vom 04.12.2007 erteilte das Familiengericht folgenden Hinweis:
Grundsätzlich ist die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 1587l BGB zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgleichsbetrag ausschließlich als Beitragszahlung zur gesetzlichen oder einer privaten Altersvorsorge verwendet werden kann, § 1587l Abs. 3 BGB. Im Rahmen des Verfahrens werden die durch den Antragsgegner erworbenen Anwartschaften ermittelt werden müssen. Hierzu ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Die Antragstellerin nahm ihren Antrag mit Schreiben vom 10.12.2007 zurück.
Am 14.02.2010 unterzeichnete die Antragstellerin folgende Erklärung:
Hiermit bestätige ich, IM, geb. am x.x.1951, Herrn WM, geb. am x.x.1942, den Erhalt einer Versorgungsausgleichs-Abfindung bei beidseitigem Einvernehmen in Höhe von 30.000 EUR. Mit dem Erhalt der oben genannten Summe sind jegliche Forderungen von Versorgungsausgleichs-Zahlungen abgegolten.
Der Betrag von 30.000 EUR wurde der Antragstellerin im Jahr 2010 ausgezahlt.
Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.05.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seit dem 01.07.2019 in Höhe von monatlich 547,45 EUR. In der Ehezeit vom 01.08.1972 bis 28.02.1993 erwarb sie Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 7,1262 Entgeltpunkten. Der korrespondierende Kapitalwert betrug bezogen auf das Ehezeitende 15.833,17 EUR (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.04.2017).
Darüber hinaus war die Antragstellerin vom 01.07.1969 bis zum 31.03.1970 bei der Firma G-Maschinenbau AG sowie vom 01.09.1988 - 31.05.1989 bei der Firma Migros in der Schweiz tätig. Seit dem 01.05.2015 bezieht sie eine Schweizer Altersrente (AHV) von monatlich 98 CHF. Das Pensionsguthaben bei der Firma Migros in Höhe von 200 - 300 CHF ließ sie sich im Jahr 1989 auszahlen.
Weiterhin erhält die Antragstellerin Wohngeld in Höhe von monatlich 98 EUR.
Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.01.2008 eine Altersrente bei der Schweizer AHV. Seine betrieblichen Anrechte bei der Basler Leben AG wurden ihm am 01.01.2008 in Höhe von 296.597,60 CHF (325.472,60 CHF abzüglich Quellensteuer in Höhe von 28.875,00 CHF) ausgezahlt.
Die von den Beteiligten zeitgleich während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erworbenen Altersrentenansprüche wurden von der AHV am 05.12.2007 gete...