Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 30.06.2015; Aktenzeichen 2 O 121/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 30.06.2015, berichtigt mit Beschluss vom 22.07.2015 - 2 O 121/15 -, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Bestehen eines Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung. Der Verfügungskläger ist ein bekannter Journalist und Moderator, die Verfügungsbeklagte gibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift "n." heraus.
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die nachfolgend wiedergegebene Titelzeile der am 11.04.2015 erschienenen Zeitschrift "n." "Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?" (Anl. SCH 2).
Sowohl die Titelseite als auch der Artikel auf Seite 9 des Heftes sind mit einem Bild des Verfügungsklägers und dessen Ehefrau unterlegt. In der Innenseite des Heftes wird auf S. 8 und 9 unter der Überschrift "Schock-Geständnis Günther Jauch Steckt seine Ehe in der Krise?" ausgeführt:
"... Ist sein privates Glück in Gefahr? Ein Schockgeständnis lässt vermuten, dass es um seine Beziehung möglicherweise nicht zum Besten bestellt ist: "Ich würde noch einmal heiraten, wenn es bröckelt", sagte er zu einem Kandidaten bei "Wer wird Millionär?". Steckt seine Ehe mit T. etwa in der Krise?"
Dem war vorausgegangen, dass ein Kandidat in der vom Kläger moderierten Sendung "Wer wird Millionär?" im Gespräch gegenüber dem Kläger geäußert hatte, dass er seine Frau gerne noch einmal heiraten würde, um seine Ehe zu festigen. Sodann hat der Kandidat hinzugefügt. "Weil, ich bräuchte es eigentlich nicht zu festigen, weil so fest wie unsere Ehe ist, kenn ich niemand anderes." Daraufhin entgegnet der Kläger in der Sendung:
"Aber das wär' für mich genau der Grund, dass ich nicht noch mal heiraten müsste. Ich würde noch mal heiraten, wenn es bröckelt!".
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.04.2015 (AS I 23 ff.), dem eine vom Kläger selbst unterzeichnete Gegendarstellung beigefügt war, ist die Verfügungsbeklagte vergeblich zum Abdruck der im Antrag wiedergegebenen Gegendarstellung aufgefordert worden. Mit seinem Verfügungsantrag hat der Kläger geltend gemacht, die Behauptung, der Antragsteller habe etwas im Zusammenhang mit seiner Ehe gestanden, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, ihm stehe daher der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch zu.
Das LG erließ auf Antrag des Klägers am 15.05.2015 - mit der Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2015 - die nachfolgend wiedergegebene Beschlussverfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweilen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift "n." in dem der Artikel "Günther Jauch Schock- Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?" (Titel) erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "in der Krise" ("n." Nr. 16/2015 Titel) sowie der übrige Text in Fettdruck und Schrifttyp wie "Schock-Geständnis" ("n." Nr. 16/2015 Titel) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassung die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Schriftgröße in der Weise reduziert werden darf, dass der Abdruck insgesamt 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von "n." vom 11.4.2015 heißt es über mich:
"Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?"
Hierzu stelle ich fest:
Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden.
Potsdam, den 15.4.2015
Günther Jauch
2. Die Gegendarstellung ist im Inhaltsverzeichnis von "n." mit den Worten "Gegendarstellung Günther Jauch" anzukündigen, wobei auf die Seite, auf der die Gegendarstellung veröffentlicht wird, zu verweisen ist; die Schriftgröße der Ankündigung der Gegendarstellung hat der Schriftgröße der Worte "Günther Jauch" ("n." vom 11.4.2015, Seite 2, Inhaltsverzeichnis) zu entsprechen.
Die Beklagte hat gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die begehrte Gegendarstellung stelle eine Bewertung und keine Tatsachenbehauptung dar. Darüber hinaus sei die Gegendarstellung allenfalls auf eine (verdeckte) Tatsache bezogen, die nicht geäußert worden sei. Diese aber sei nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts im Streitfall nicht gegendarstellungsfähig. Jedenfalls aber sei die verlangte Größe auf der Fläche der Titelseite unverhältnismäßig. Die Abdruckanordnung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 1381, 1384) und auch nicht mit der des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2005 - 14 U 173/05). Bei einer solchen Titelgestaltung mit dieser Gegendarstellungsgröße sei die gesamte Heftausgabe unverkäuflich. Diese nehme 37 % des Titelblattes ein.
Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Baden-Baden aufzuheben und den ihr zugrunde lie...