Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 3 O 329/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 17.12.2015, Az. 3 O 329/15 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) verlangt den Abdruck einer Gegendarstellung.
Die Klägerin ist Sängerin. Im Jahr 2015 gab sie etwa 21 Konzerte, teilweise in ausverkauften Fußballstadien, vor 900.000 Zuhörern. Auf Anfrage erklärte ihr Manager im Oktober 2015: "2016 stehen bis jetzt noch keine Termine fest". Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) veröffentlichte daraufhin in der Nr. vom ... der von ihr verlegten Zeitschrift ... einen redaktionellen Beitrag, den sie auf der Titelseite mit einem Foto der Verfügungsklägerin und mit den Worten ankündigte:
Wegen der Gestaltung wird auf die Anlage AST2 Bezug genommen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2015 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung auf. Die Verfügungsbeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe keinen Bühnen-Abschied erklärt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an dem Abdruck einer Gegendarstellung.
Die Klägerin hat beantragt, der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung ... in der der Artikel ... (Titel) erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "So wird ihr Leben als", und bei Abdruck des übrigen Textes der Gegendarstellung in der Schriftgröße der Worte "Jede Woche alles drin" (Titelseite unter ...) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Sie schreiben auf der Titelseite der vom ... in Bezug auf meine Person:
"Bühnen-Abschied"
Hierzu stelle ich fest: Ich habe keinen "Bühnen-Abschied" erklärt, den hilfsweise, die Gegendarstellung mit folgendem Text zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Sie schreiben auf der Titelseite der vom Bezug auf meine Person:
"Bühnen-Abschied" Hierzu stelle ich fest:
Ich habe keinen "Bühnen-Abschied" erklärt. Mein Management hat lediglich erklärt, dass für 2016 bis jetzt keine Termine feststehen.
der
Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hält die beanstandete Veröffentlichung nicht für gegendarstellungsfähig, da es sich um ein Werturteil handle. Die begehrte Gegendarstellung sei irreführend und unwahr.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das LG die beantragte einstweilige Verfügung nach dem Hauptantrag erlassen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Landespressegesetz. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese sei einer Beweisaufnahme zugänglich. Der Ausdruck "Bühnen-Abschied" sei so auszulegen, wie der durchschnittliche Leser ihn verstehe. Durch die Bezugnahme auf das für die Klägerin darauf folgende Leben als "Mama und Ehefrau" gebe die Veröffentlichung zu erkennen, dass es sich zwar nicht um einen unwiderruflichen Abschied handele, aber dass die Klägerin sich für längere Zeit von der Bühne verabschiede, also nicht mehr öffentlich auftrete. Aus der Verwendung des bestimmten Artikels ergebe sich, dass es sich nicht um einen irgendwann in der Zukunft liegenden Abschied handele, sondern um einen bereits erklärten. Über die Frage, ob sich die Klägerin in so verstandener Weise von der Bühne verabschiedet habe, könne eine Beweisaufnahme stattfinden. Es handele sich nicht um eine rein subjektive Interpretation der Beklagten, die nur ihre persönliche Meinung wiedergebe. Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung sei nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Landespressegesetz ausgeschlossen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung. Die verlangte Gegendarstellung sei nicht offensichtlich unwahr. Es möge sein, dass die Bühnenauftritte der Klägerin im vergangenen Jahr derart aufwendig gewesen seien, dass sie eine lange Vorbereitungszeit benötigten, und mit ihnen nicht zu rechnen sei, wenn für 2016 keine Termine geplant seien. Öffentliche Auftritte seien indessen auch in anderer Weise möglich. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin zum Beispiel am 28.11.2015 anlässlich einer Fernsehsendung auf der Bühne gestanden habe. Die Klägerin mache mit Recht geltend, dass auch ihre Äußerung anlässlich dieser Fernsehsendung keinen Hinweis darauf gebe, dass sie in der nächsten Zeit nicht öffentlich auftreten werde. Wenn sie erklärt habe, sie werde sich hinsichtlich eines neuen Al...