Verfahrensgang
AG Emmendingen (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen 3 F 63/96) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 25.08.1999 (3 F 63/96) geändert und wie folgt neu gefaßt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu bezahlen:
a)
Für die Zeit von Oktober bis Dezember 1997 jeweils DM 75,-
b)
Für Januar 1998 DM 15,-
c)
Für die Zeit von Mai bis September 1999 jeweils DM 171,-
d)
Für die Zeit von Oktober bis Dezember 1999 jeweils DM 299,-
e)
Für die Zeit von Januar bis 24. Februar 2000 jeweils DM 171,-
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 16.01.1949 geborene Klägerin - schwedische Staatsangehörige - nimmt den Beklagten - deutscher Staatsangehöriger - auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab Januar 1996 in Anspruch.
Die am 11.08.1973 geschlossene Ehe der Parteien ist - nach vorausgegangener Trennung am 07.01.1996 durch Auszug des Beklagten aus der gemieteten Ehewohnung - seit 25.02.2000 rechtskräftig geschieden (18 UF 188/99, 175). Aus dieser Ehe sind die Kinder Semir (geb. am 19.01.1974), Kais (geb. am 05.06.1976) und Linda (geb. am 29.04.1982) hervorgegangen. Nach dem Auszug des Beklagten verblieb die Klägerin mit den Kindern in der Ehewohnung. Linda ist Schülerin, Semir - schon seit Januar 1996 - Student. Kais war bis zum Beginn seines Zivildienstes am 01.08.1996 ebenfalls Schüler. In einer Urkunde des Sozial- und Jugendamtes der Stadt F. vom 31.05.1996 hat sich der Beklagte verpflichtet, für Linda einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 792,- DM zu bezahlen. Seit 01.08.1996 zahlt der Beklagte an Kais, seit 01.10.1997 an Semir keinen Unterhalt mehr. Bis einschließlich Dezember 1996 bezahlte der Beklagte die Warmmiete für die vormalige gemeinsame Ehewohnung in Höhe von 1.225,- DM monatlich und bis einschließlich März 1996 die Stromkostenvorauszahlungen in Höhe von 109,- DM monatlich.
Der Beklagte ist als angestellter Lehrer an einer kaufmännischen Schule in E. tätig. Daneben unterrichtet er - schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Parteien - an der Volkshochschule (VHS) E. als Dozent. Hinsichtlich seines Einkommens aus Dozententätigkeit in den Jahren 1996 bis 1999 wird auf die vorliegenden Zahlungsmitteilungen verwiesen (1996: I 403; 1997: II 171; 1998: II 173; 1999: II 175). Er ist seit 02.02.1998 Vater der nichtehelichen Tochter Sophie Olivia L. (I 717). Im Jahre 1998 erhielt der Beklagte für das Veranlagungsjahr 1996 eine Steuererstattung in Höhe von 2.403,48 DM (I 811), von der er im Jahre 1998 einen Betrag von 1.270,37 DM an die Klägerin auskehrte. Laut Einkommensteuerbescheiden vom 29.03.1999 (I 949) und vom 15.11.1999(II 199) erhielt er für 1997 und 1998 Steuererstattungen in Höhe von 7.247,35 DM (1997) bzw. 4.148,23 DM (1998). 1998 wurde sein laufendes monatliches Bruttoeinkommen deshalb nach Steuerklasse II versteuert, weil ihm die Mutter der Tochter Sophie ihren Kinderfreibetrag übertragen hatte. Der Beklagte hat am 16.03.1995 einen Kredit über 12.000,- DM (I 71), am 22.08.1995 einen Kredit über 3.000,- DM (II 133) und am 04.12.1995 einen weiteren Kredit über 5.500,- DM(I 73) aufgenommen. Die Kredite sind bzw. waren in monatlichen Raten zu je 229,- DM (bis 30.03.2001), 101,- DM (bis 30.07.1998) bzw. 184,- DM (bis 30.11.1998) zurückzuführen. In der Zeit von Mai 1997 bis einschließlich März 1998 hatte der Beklagte auf die im Scheidungsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe monatliche Ratenzahlungen von 230,- DM zu erbringen.
Die Klägerin hat in Schweden das Abitur abgelegt. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, besitzt aber - außer Deutsch - gute Kenntnisse in vier Fremdsprachen (u.a. Englisch und Französisch). Seit 1992 hat ein künstliches Hüftgelenk Sie ist stundenweise in einer Buchhandlung beschäftigt. Daneben erzielte sie Einkünfte aus einer Betreuungstätigkeit. 1996 hat sie durchschnittlich 823,- DM, 1997 785,- DM und 1998 (Tätigkeit Buchhandlung) rund 530,- DM (vgl. II 85) netto monatlich verdient. Von Juni bis Dezember 1998 arbeitete sie als Aushilfskraft daneben in einem Bekleidungsgeschäft ingesamt 181 Stunden (vgl. II 87) zu einem Stundenlohn von 15,- DM. Ihre Tätigkeit wurde jedoch nicht in bar, sondern in Kleidungsstücken zu Einkaufspreisen abgegolten (II 89).
Der Beklagte hat in der Vergangenheit Zahlungen auf den Ehegatten- und den Unterhalt für Linda in unterschiedlicher Höhe erbracht, wobei insbesondere bis 1998 Uneinigkeit zwischen den Parteien wegen der Unterhaltszahlungen des Beklagten in einem Gesamtbetrag darüber besteht, in welcher Höhe die Zahlungen des Beklagten auf den Unterhalt der Klägerin und des Kindes Linda zu verrechnen sind.
Mit der am 13.11.1997 zugestellten Klage (I 559) hat die Klägerin zuletzt beantr...