Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Detekteikosten
Leitsatz (amtlich)
1. Detekteikosten zur Ermittlung der Anschrift des Beklagten im Rechtsstreit sind erstattungsfähig, wenn dem Kläger andere erfolgversprechende Mittel nicht zur Verfügung standen.
2. Aufwendungen zur Feststellung von Vollstreckungsmöglichkeiten können nicht als Kosten des Rechtsstreits vom Prozessgericht festgesetzt werden.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 191/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 7.1.2002 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag um 30,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 erhöht wird. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 58,13 EUR festgesetzt. In Höhe von 28,13 EUR ist das Rechtsmittel erfolglos.
Gründe
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das gem. § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu befinden ist, hat einen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Detekteikosten waren insoweit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, als sie die Ermittlung der Anschrift des Beklagten betroffen haben; mithin sind sie in diesem Umfang erstattungsfähig. Denn andere, wirtschaftlich sinnvollere Möglichkeiten, an die Adresse des Beklagten zu gelangen, sind nicht zu ersehen, nachdem eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ohne positives Ergebnis geblieben war (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.10.1990 – 14 W 671/90, NJW-RR 1991, 894; v. 8.6.1998 – 14 W 391/98, OLGReport Koblenz 1999, 192).
Der Anspruch auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO, der sich daraus für die Klägerin ergibt, erstreckt sich aber nicht auf die weitergehenden Aufwendungen, die deshalb anfielen, weil die beauftragte Detektei außerdem Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Beklagten erforschte. Hierbei handelt es sich allenfalls um Kosten gem. § 788 ZPO, die im hiesigen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen und über deren Erstattungs-fähigkeit gegebenenfalls vom Vollstreckungsgericht zu befinden sein wird.
Im Hinblick darauf hat sich die jetzige Festsetzung auf einen Teil des Rechnungsbetrags der Detektei zu beschränken. Dieser Betrag ist mit etwa der Hälfte der Gesamtkosten anzusetzen und daher mit 30,00 EUR zu bemessen (§ 287 ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1957 der Anlage 1 GKG.
Dr. Menzel
Fundstellen
Haufe-Index 1107736 |
JurBüro 2002, 318 |
Rpfleger 2002, 482 |
VersR 2003, 1456 |