Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge bei Schulschwänzen. Elterliche Sorge bei Schulschwänzern
Leitsatz (redaktionell)
Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a
Verfahrensgang
AG Neuwied (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 16 F 560/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG - FamG - N. vom 18.3.2005 teilweise abgeändert.
Den Antragsgegner wird die Personensorge für die Kinder Ziff. 2. bis 6. teilweise entzogen, soweit diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf medizinisch/therapeutische Versorgung, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie das Recht zur Einleitung von Maßnahmen nach dem KJHG betrifft. Insoweit wird die Personensorge dem Stadtjugendamt ... als Pfleger übertragen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Bezüglich des Kindes A.B. wird klargestellt, dass das Verfahren durch die Volljährigkeit erledigt ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Juli 2002 beantragte die weitere Verfahrensbeteiligte, die Antragsgegner familiengerichtlich zu ermahnen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder im neuen Schuljahr regelmäßig die Schule besuchen. Grund dafür waren erhebliche Fehlzeiten der Kinder der Antragsgegner in der Schule. Antragsgemäß hat das FamG am 7.8.2002 die Antragsgegner eingehend ermahnt, um sicherzustellen, dass ihre Kinder regelmäßig am Schulunterricht teilnehmen. Ausdrücklich hat es auf Maßnahmen nach § 1666 BGB hingewiesen. Im Anschluss daran kam es vorübergehend zu einem regelmäßigen Schulbesuch der Kinder unter Beteiligung der vom Jugendamt eingesetzten sozialpädagogischen Familienhilfe. Wegen fehlender Bereitschaft der Antragsgegner wurde die Maßnahme am 29.2.2004 beendet. Das Ziel, mit Hilfe der SPFH-Maßnahme einen kontinuierlichen Schulbesuch der Kinder herbeizuführen, konnte trotz intensiver Betreuung aufgrund des entgegenstehenden Willens der Antragsgegner nicht erreicht werden. Entschuldigt wurden die massiven Schulversäumnisse der Kinder - E. und F. besuchten die Schule im Jahr 2004 nur an wenigen Tagen, H. verweigerte jeden Schulbesuch - mit deren Erkrankungen. Diese wiederum wurden auf die schlechten Wohnverhältnisse zurückgeführt. Allen Hilfsangeboten ggü. zeigten sich die Antragsgegner ablehnend. Empfehlungen, sich von Erziehungsberatungsstellen beraten zu lassen, wurden nicht angenommen.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2005 beantragte das Jugendamt der Stadt ..., den Antragsgegnern die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile der Personensorge zu entziehen und dem Stadtjugendamt als Pfleger zu übertragen betreffend die Kinder Ziff. 2. bis 6., um einen regelmäßigen Schulbesuch durch die Einleitung weiterer Maßnahmen sicherzustellen.
Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten im Termin vom 18.3.2005 den Antragsgegnern die elterliche Sorge für die Kinder Ziff. 1. bis 6. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig entzogen und diese dem Stadtjugendamt als Vormund übertragen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt dringend erforderlich sei, um eine weitere Gefährdung des Kindeswohles zu vermeiden. Die Eltern seien nicht in der Lage, einen geregelten Schulbesuch der Kinder sicherzustellen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Aufhebung der einstweiligen Anordnung erstreben. Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, dass die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge und die Fremdunterbringung unverhältnismäßig sei. Zuvor hätten geeignetere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere sei der unregelmäßige Schulbesuch auf Übergriffe durch albanische und irakische Kinder zurückzuführen. Darüber hinaus sei die Wohnsituation der Antragsgegner unbefriedigend. Die angebotene Hilfe seitens des Jugendamtes sei ungeeignet.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig nach §§ 621g, 620c, 567 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel im Wesentlichen keinen Erfolg. Es war lediglich klarzustellen, dass dem Jugendamt als Pfleger wesentliche Teile der Personensorge zu übertragen waren und nicht die gesamte elterliche Sorge sowie dass sich das Verfahren dem Kind A.B. ggü. durch Eintritt der Volljährigkeit erledigt hat. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, insb. hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder. Insoweit hat das FamG zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Maßnahme erlassen, um eine weitere erhebliche Gefährdung des Kindeswohles durch das Verhalten der Antragsgegner zu verhindern.
Zu Recht ist das FamG davon ausgegangen, dass derzeit dringende Gründe zu der Annahme bestehen, dass im Hauptsacheverfahren den Antragsgegnern nach § 1666 BGB jedenfalls die aus dem Tenor ...