Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkungen von Einkünften aus nachehelichem Erbfall
Normenkette
BGB § 1578; EheG § 58
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 07.02.2014; Aktenzeichen 201 F 338/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 7.2.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.283,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht wegen behaupteter, im Zeitraum Oktober 2011 bis Oktober 2013 der 1935 geborenen geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners gegenüber erbrachter Grundsicherungsleistungen aus übergegangenem Recht Nachscheidungsunterhalt gegen den Antragsgegner geltend. Die 1960 geschlossene Ehe wurde im Jahre 1974 nach dem damals geltenden Ehegesetz [EheG] wegen Verschuldens des Antragsgegners geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen nach der Scheidung die 1961 geborenen Zwillinge ... [A] und ... [B] beim Antragsgegner und seiner im Jahre 1975 geheirateten neuen Ehefrau aufwuchsen. Das weitere Kind ... [C], geb. 1966, blieb bei der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners. Kindesunterhalt zahlte nur der Antragsgegner für ... [C]; Ehegattenunterhalt wurde nicht gezahlt. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 27.9.2011 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Bedürftigkeit dessen geschiedener Ehefrau an.
In erster Instanz stritten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners in Betracht kommt oder eine solche mangels einer erfüllten Anspruchsgrundlage (Unterhaltstatbestand) bzw. infolge einer Verzichtsvereinbarung oder wegen Verwirkung von vorn herein ausgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat darüber hinaus einen offenen Bedarf seiner geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie die tatsächliche Leistungserbringung der Antragstellerin bestritten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.2.2014 hat das AG - Familiengericht - Koblenz den Antrag abgewiesen. Dabei legt es seiner Entscheidung zugrunde, dass grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners gegen diesen nach § 58 EheG bestehe. Dieser sei jedoch gem. § 66 EheG verwirkt. Vorliegend habe die geschiedenen Ehefrau im Hinblick auf eine zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung, wonach Ehegattenunterhalt nicht geschuldet werden sollte, aufgrund des dadurch beim Antragsgegner begründeten Vertrauenstatbestands die Obliegenheit gehabt, so hinreichend für ihr Alter vorzusorgen, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit und damit die Gefahr des Rückgriffs der Sozialkasse auf den Antragsgegner bei regelmäßigem Verlauf nicht in Betracht komme. Es könne dahinstehen, ob diese Vereinbarung auch Wirksamkeit für die Zukunft entfalte, insbesondere zum Nachteil der Sozialbehörde habe getroffen werden können. Denn jedenfalls sei beim Antragsgegner ein Vertrauenstatbestand begründet worden, wonach dieser insbesondere in ferner Zukunft eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr gegenwärtigen müsse. Die vorstehend genannte Obliegenheit habe die geschiedene Ehefrau verletzt und sich damit einer schweren Verfehlung gegenüber dem Antragsgegner schuldig gemacht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Sozialbehörde und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beschwerde macht geltend, das Familiengericht verkenne die an eine Verwirkung nach § 66 EheG anzulegenden strengen Maßstäbe. Erforderlich sei eine besonders schwere Verfehlung, welche hier nicht vorliege. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sei damit eine Pflichtwidrigkeit gemeint, die den Verpflichteten ebenso schwer treffe wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten. Die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners sei während der Ehe Hausfrau gewesen. Entsprechend der Abrede, dass nur der Antragsgegner für das bei ihr lebende Kind Unterhalt zahlen soll, jedoch keinen Ehegattenunterhalt und sie auch keinen Unterhalt für die beiden beim Antragsgegner wohnhaften Kinder, habe die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs ab August 1974 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und nicht auf spätere Ehegattenunterhaltszahlungen vertraut. Daher könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die erworbene Rente nicht ausreiche. Hinzu komme, dass das EheG keinen Versorgungsausgleich kenne, so dass die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners für ihre Hausfrauentätigkeit während der Ehe keinen Ausgleich erhalte. Ein Unterhaltsverzicht für alle Zukunft sei nicht erklärt worden. So sei auch bereits dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen, dass diese Absprache lediglich den Zeitraum umfasst habe, in dem für die drei gemeinsamen Kinder habe gesorgt werden müssen. Zum Zwecke der Unterhaltsberechnung sei die Kaufkraft des 1978 vom Antragsgegner erzielten Einkommens auf die jetzigen Verhältnisse hochzurechnen. Auch seien die Einkünfte aus den Privatrenten sowie dem Immobilien- und Kapitalvermögen he...