Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszeiten sind beim Versorgungsausgleich mit zu berücksichtigen. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanwartschaften sind grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Allein der Umstand, dass der erziehende Elternteil bei Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ausgleichspflichtig wird, rechtfertigt für sich allein noch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 1587c Abs. 1
Verfahrensgang
AG Montabaur (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 16 F 472/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des AG - FamG - Montabaur vom 23.9.2004 (Ziff. 2: Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das AG hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 94,79 Euro vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf dasjenige des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland Pfalz übertragen. Nur gegen Letzteres wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie möchte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen, weil ein Teil ihrer Anwartschaften auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhe und damit allein die Stellung der Mutter gestärkt, nicht aber ein Ausgleichspotential für den Ehepartner geschaffen werden solle. Im Übrigen habe der Antragsgegner nach der Trennung keinen Ehegattenunterhalt gezahlt, der ihr mindestens i.H.v. 500 Euro zugestanden habe; Kindesunterhalt sei nicht bzw. nicht zeitgerecht gezahlt worden, so dass Pfändungen hätten ausgebracht werden müssen. Obwohl der Antragsgegner in der Vergangenheit als Selbständiger gut verdient habe, habe er immer nur den Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt. Der Antragsgegner habe mit seinen Einkünften das in seinem Eigentum stehende Haus aufs Beste modernisiert. Im Übrigen sei sie - im Gegensatz zum Antragsgegner - auf die erworbenen Rentenanwartschaften angewiesen.
Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger rechtlich und rechnerisch zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich ist auch nicht nach § 1587c BGB herabzusetzen oder auszuschließen.
Für die Anwendung des § 1587c Nr. 3 BGB fehlt es bereits an einer groben Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners von besonderem Gewicht, die zu ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Unterhaltsberechtigten geführt hätte (BGH v. 18.2.1987 - IVb ZB 112/85, NJW-RR 1987, 578). Denn nach dieser Vorschrift kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
Der Antragsgegner war während der gesamten etwa dreizehnjährigen Ehedauer i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.5.1991 bis 31.1.2004) selbständig als Gas- und Wasserinstallateurmeister erwerbstätig. Dies entsprach der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien. Während der Zeit des Zusammenlebens hat er unstreitig mit seinem Verdienst hieraus seinen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet. Nach der Trennung hat er - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - den geschuldeten Unterhalt für die bei der Antragstellerin lebenden gemeinsamen Kinder gezahlt; soweit die Antragstellerin sich auf Unpünktlichkeit der Zahlungen und das Erfordernis von Vollstreckungsmaßnahmen - nach dem Vorbringen des Antragsgegners geschah dies allerdings nur ein einziges Mal - beruft, hat sie dies lediglich pauschal ohne hinreichende Substantiierung vorgetragen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn das von der Antragstellerin geschilderte Verhalten kann nicht als grobe Unterhaltspflichtverletzung angesehen werden. Gröblichkeit verlangt nämlich neben einer besonderen Rücksichtslosigkeit auch, dass der Unterhaltsberechtigte in Not geraten ist (BGH v. 18.2.1987 - IVb ZB 112/85, NJW-RR 1987, 578). Der Unterhalt der Kinder war aber nie gefährdet, da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin spätestens durch die Pfändungsmaßnahmen die geschuldeten Beträge erlangt wurden und im Übrigen die Antragstellerin aufgrund ihres eigenen Erwerbseinkommens geringfügige Verspätungen in den Unterhaltszahlungen überbrücken konnte. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag der für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1587c BGB darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin nicht. Dies gi...