Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 15.06.2010; Aktenzeichen 6 O 1/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.130,45 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 30. April 2006 verstorbenen Ehemannes der Beklagten (im Folgenden: Schuldner). Er macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses geltend.
Der Schuldner und die Beklagte lebten bis zum Unfalltod des Schuldners in einer sogenannten Hausfrauenehe zusammen, in der nur der Schuldner über ein ständiges, zur gemeinsamen Lebensführung eingesetztes Einkommen verfügte. Sie hatten sich vor etwa 30 Jahren nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes darauf verständigt, dass die Beklagte ihre Berufstätigkeit als Übersetzerin aufgibt und sich - wie sodann geschehen - um den Haushalt und die Erziehung des Kindes kümmert. Der Schuldner war bis zu seinem Tod als Rechtsanwalt tätig; die Beklagte blieb Hausfrau und übte eine geringfügige Beschäftigung in der Kanzlei des Schuldners aus, die ein bis zwei Tage im Monat in Anspruch nahm.
Die Eheleute erwarben zu hälftigem Miteigentum ein Familienheim, zu dessen Finanzierung sie gesamtschuldnerisch mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der ...[A] Bank AG (im Folgenden: ...[A]-Bank) eingingen. Das Grundstück war zur Absicherung der Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der ...[A]-Bank mit zwei Grundschulden belastet. Der Schuldner hatte zudem zwei Kapitallebensversicherungen bei der ...[B] AG und der ...[C] AG abgeschlossen, als deren Bezugsberechtigte für den Todesfall die Beklagte vorgesehen war. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat der Schuldner als Sicherheit an die ...[A]-Bank ab.
Die Beklagte schlug nach dem Tod des Schuldners die zu ihren Gunsten angefallene Erbschaft angesichts der Überschuldung des Nachlasses aus. Per 25. Juli 2006 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der ...[A]-Bank 372.877,06 €. Hiervon entfielen 343.406,74 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Bank aus Darlehensverträgen und einem Kontokorrentvertrag und 29.470,32 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem weiteren Kontokorrent. Der Kläger kehrte den Rückkaufswert der bei der ...[B] AG abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 77.103,83 € an die ...[A]-Bank aus. Per 15. Februar 2007 bezifferte die ...[A]-Bank die verbleibenden - um Zinsen angewachsenen und um die Zahlung reduzierten - Verbindlichkeiten auf 304.114,39 €; hiervon entfielen 272.866,01 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute und 31.248, 38 € auf Verbindlichkeiten des Schuldners. In der Folgezeit wurden Mieteinnahmen in Höhe von 2.049,30 € und der weit überwiegende Erlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstückes in Höhe von 286.000 € an die ...[A]-Bank ausgekehrt. Nach der Berechnung der ...[A]-Bank verblieb hiernach eine Restdarlehensforderung gegenüber den Eheleuten in Höhe von 16.031,13 €. Die Forderung wurde seitens des Klägers durch eine Teilauskehr des Rückkaufswertes der weiteren, bei der ...[C] AG bestehenden Lebensversicherung befriedigt. Auf die Forderungsaufstellung des Klägers (Bl. 57 GA) wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der an die ...[A]-Bank ausgekehrten Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 46.567,48 € ([77.103,83 + 16.031,13 €] / 2) abzüglich einer anrechenbaren Schuld der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.437,03 €, insgesamt mithin eine Zahlung von 45.130,45 € nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, dass infolge der Auskehr der Lebensversicherungsbeträge und der hierdurch bewirkten Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten der Eheleute ein Anspruch des Nachlasses gegen die Beklagte auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB entstanden sei. Da die Ehe zwischen der Beklagten und dem Schuldner beendet sei, stehe sie einem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, zumal die Beklagte durch die Ausschlagung der Erbschaft zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an die Ehe nicht mehr gebunden fühle. Sie könne sich nicht durch die Erbausschlagung von den Verbindlichkeiten ihres Ehemannes befreien und im Hinblick auf einen Gesamtschuldnerausgleich zugleich behandelt werden, als ob die Ehe intakt fortbestehe. Die Zahlungen seien auch nicht aus ihrem Vermögen erfolgt, da es dem Schuldner freigestanden habe, die Bezugs...