Entscheidungsstichwort (Thema)
Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Grundstücksgeschäft zwischen Ehegatten; Gläubigerzugriff aufgrund ausländischen Vollstreckungstitels
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG) erfordert nur bedingten Vorsatz.
2. Dass der begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, kann bereits dadurch hinreichend indiziert sein, dass das Rechtsgeschäft völlig interessenwidrig erscheint (hier: Übertragung des hälftigen Anteils an einem Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bei zerrütteter Ehe).
3. Hat die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf den Ehemann und Miteigentümer anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte.
4. Ein ausländischer Vollstreckungstitel erfüllt mit der Vollstreckbarkeitserklärung ohne weiteres die Voraussetzungen des § 2 AnfG a.F.
Normenkette
AnfG §§ 2-3, 11; ZPO § 767; EuGVVO Art. 34, 45
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 11 O 145/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist im Besitz mehrerer Zahlungstitel gegen die Ehefrau des Beklagten, die er in Luxemburg erwirkt hat und die anschließend in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurden. Die Titel beruhen auf Forderungen aus einem Mietverhältnis über in Luxemburg gelegene Räume, die der Kläger der Ehefrau des Beklagten und deren damaligem Geschäftspartner O. M. mit Vertrag vom 23.5.1995 längerfristig überlassen hatte.
Die Vollstreckung aus den Titeln verspricht keinen Erfolg. Deshalb nimmt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten auf der Grundlage des Gläubigeranfechtungsgesetzes in Anspruch. Diesem war am 13.12.1996 von seiner Ehefrau deren hälftiger Anteil an einem Hausgrundstück übertragen worden, das den Eheleuten zuvor zu gleichen Teilen gehört hatte und in dem sie gemeinsam wohnten. Im Gegenzug wurde der Ehefrau ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe bereits längerfristig zerrüttet.
Nach der Darstellung des Klägers sollte mit der Übertragung ein Gläubigerzugriff auf den Grundstücksanteil vereitelt werden. Dabei habe der Beklagte mit seiner Ehefrau, deren schlechte wirtschaftliche Lage ihm bekannt gewesen sei, zusammengewirkt. Das hat dieser mit dem Hinweis darauf bestritten, keinerlei Einblick in die geschäftliche Situation gehabt zu haben.
Die Ehefrau des Beklagten hatte seinerzeit schon Mietschulden. Das Geschäft, das sie mit O. M. in den Räumen des Klägers betrieben hatte, war aufgegeben worden. Der Mietvertrag lief unterdessen fort, wobei sich die Ehefrau des Beklagten O. M. gegenüber am 29.9.1995 zur Freistellung verpflichtet hatte. Zuvor hatte O. M. zur Abgeltung seines Anteils an der Geschäftseinrichtung einen von dem Beklagten ausgestellten Scheck erhalten.
Am 23.10.1997 gab die Ehefrau des Beklagten die eidesstattliche Versicherung ab. Da O. M. einen Zahlungstitel, den er wenig später gegen sie erwirkte, nicht vollstrecken konnte, hielt er sich an den Beklagten. Dieser wurde schließlich am 16.9.2003 rechtskräftig verurteilt, wegen eines Betrags von 17.965,66 EUR die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, das vormals seiner Ehefrau mitgehört hatte.
Einen entsprechenden Duldungstitel erstrebt nunmehr auch der Kläger. Dabei stützt er sich auf Urteile vom 21.11.1996 (mit Vollstreckbarerklärung vom 18.4.1997), 26.2.1999 (Vollstreckbarerklärung am 17.7.1999), 17.2.2001 (Vollstreckbarerklärung am 3.9.2001) und 15.10.2001 (Vollstreckbarerklärung am 4.6.2003) sowie zugehörige Kostenfestsetzungsbeschlüsse, aus denen er erstinstanzlich zuletzt eine Inanspruchnahme des Beklagten i.H.v. 73.634,87 EUR nebst Zinsen hergeleitet hat. Der Beklagte hat die Höhe des Hauptforderungsbetrags bestritten und im Hinblick auf Teile der Zinsansprüche die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat dem Verlangen des Klägers - anknüpfend an eine von diesem vorgelegte Forderungsaufstellung, der es gefolgt ist - im Umfang von 70.206,04 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Es hat den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG a.F. bejaht: Die Ehefrau des Beklagten habe sich beim Abschluss des Übertragungsvertrags vom 13.12.1996 namentlich wegen ihrer anhaltenden Mietzahlungsverpflichtungen in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, so dass für sie eine Gläubigerbenachteiligung auf der Hand gelegen ha...