rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird in dem Fragebogen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausschließlich danach gefragt, welche Gesundheitsstörungen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung vorgekommen sind, ist der Antragsteller, der nach seiner Lehre als Steinmetz tätig war und Akkord- und Montagearbeit verrichtete, nicht verpflichtet, für diese Tätigkeiten nicht untypische Beschwerden im LWS-Bereich anzugeben. Eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung liegt nicht vor.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von einer in die Lebensversicherung eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten kann, wenn nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 9 Abs. 10 BB-BUZ 80 iVm § 6 Abs. 3 ALB 86) aus Sicht des Versicherers bei rückwärtiger Betrachtung der Versicherungsfall innerhalb der Dreijahresfrist eingetreten ist.
Normenkette
ALB 86 § 6 Abs. 3; BB-BUZ 80 § 1 (1) a, § 2 (1), § 9 Abs. 10; VVG §§ 16-17, 20
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 307/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts und um den Umfang der Leistungspflicht aus dem Vertrag betreffend die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger hatte bei der Beklagten mit Vertrag vom 19.2.1991 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ 80) zugrunde. In seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung vom 7.2.1991 (GA 140 ff.) beantworte der Kläger die Frage Nr. 5 a: „An welchen Gesundheitsstörungen haben sie in den letzten 3 Jahren gelitten?” mit „an keinen”.
Nachdem der Kläger Anfang Januar 1998 der Beklagten seine Berufsunfähigkeit angezeigt hatte, übersandte ihm diese einen Fragebogen, den der Kläger ausfüllte und am 09.03.1998 unterzeichnete (GA 53 – 63). Zu A) 1. beantwortete der Kläger die Frage: „Auf Grund welcher Erkrankungen bzw. Verletzungen oder gesundheitlicher Beschwerden beantragen Sie Leistungen?” wie folgt:
„LWS-Syndrom erstmals 1989, Beschwerden wie starke Schmerzen im Lendenwirbel und linken Bein. Abstände von Erkrankung zu Erkrankung verkürzten sich im Laufe der Jahre.”
Die Frage A) 3., welcher Arzt den Kläger wegen der Erkrankung/Verletzung zuerst behandelt habe, beantwortete er mit: „Dr. Ulrich W. … seit 1989”. Die Frage nach dem Hausarzt beantwortete er mit „Dr. K. seit ca. 1992; als Arzt, der am besten über die Beschwerden Auskunft geben könne, nannte er die Kurklinik Bad Dürkheim/Pfalz. Die Beklagte erhielt am 20.02.1998 von Dr. U. einen unvollständigen ärztlichen Bericht zurück (GA 112), der lediglich den Hinweis enthielt, dass die letzte Behandlung des Klägers am 16.10.1995 erfolgt sei.
Nach Nachfrage beim Kläger hat die Beklagte am 23.03.1998 Dr. K. angeschrieben. Er teilte der Beklagten mit, der Kläger sei im Oktober 1995 dort zuletzt in Behandlung gewesen und fügte die gleichen Befundberichte bei wie Dr. U. Auch Dr. K. hatte den Vordruck „ärztlicher Bericht” nicht ausgefüllt. Nach Einholung einer Einverständniserklärung forderte die Beklagte am 11.05.1998 Unterlagen bei der LVA S. an. Aus dem Antwortschreiben vom 17.6.1998 ergab sich, dass der Kläger am 30.4.1994 einen Reha-Antrag gestellt hatte. Ferner wurde ein ärztliches Gutachten vom 05.01.1995 übermittelt. Mit Schreiben vom 05.08.1998 bot die Beklagte dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Verweisung auf einen Umschulungsberuf 100 % Leistungen vom 01.09.1996 bis 01.12.1998 an. Am 14. und 17.08.1998 korrespondierte die Beklagte mit dem Anwalt des Klägers. Am 11.11.1998 teilte dieser der Beklagten mit, daß der Kläger mit dem Vorschlag vom 05.08.1998 nicht einverstanden sei und übersandte ein fachchirurgisches Gutachten des C. -Krankenhauses in B. vom 30.10.1998 (GA 5 ff). In der Anamnese des Gutachtens ist angeführt, daß der Kläger bereits seit 1990, kurz nach Beginn seiner Lehre als Steinmetz Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe und daß diese sich bei Akkord- und Montagearbeit deutlich verschlimmert hätten. Er sei deswegen öfters krankgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 23.11.1998 (GA 16 ff. d. A.) erklärte die Beklagte hierauf wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 1.11.1998.
Der Kläger hat behauptet, er habe bei Antragstellung keine Falschangaben gemacht. Schmerzen im Lendenwirbelbereich habe er erst seit 1993 gehabt. Im übrigen hält er den Rücktritt für verfristet.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte an der...