Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.12.2021 - 12 O 77/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage allerdings lediglich im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen stand der Ausübung eines etwa noch fortbestehenden Rücktritts- oder Widerspruchsrechts noch im Jahr 2020 jedenfalls das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen.
Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris). Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senatsurt. v. 23.03.2018, 20 U 108/17, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 28.10.2019, IV ZR 272/19 und v.13.01.2021, IV ZR 67/20, jeweils zitiert nach juris), auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch (BGH, Beschl. v. 23.06.2021, IV ZR 157/20, juris).
Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, juris; Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urteil vom 16.12.2016, Az. IV ZR 399/15, juris). Hierfür genügen bloße Vertragsänderungen regelmäßig nicht. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es aber treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15 - zitiert nach juris). In einem solchen Fall bringt der Versicherungsnehmer durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, nämlich deutlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen will; der Versicherer kann deshalb in einer solchen Situation darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und weitergeführt werden soll.
Dies gilt nach Auffassung des Senats gleichermaßen dann, wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine prämienfreie Versicherung verlangt und in der Folge auf dessen Bitte hin der Vertrag prämienpflichtig fortgeführt wird (vgl. nur die Beschlüsse des Senats vom 26.02.2016, Az. 20 U 178/15, vom 16.08.2017, Az. 20 U 149/17 und vom 05.04.2018, Az. 20 U 10/18 - jeweils zitiert nach juris; vgl. hierzu nunmehr auch BGH, Beschluss vom 08.09.2021, Az. IV ZR 133/20 - zitiert nach juris). Bei dem Umwandlungsverlangen (§ 174 VVG a.F.; § 165 VVG n.F.) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltende Wirkung hat und mit dem Zugang beim Versicherer automatisch wirksam wird (vgl. BGH, VersR 1975, 1080; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 165, Rz. 6). Diese Umwandlung ist endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Rückgängigmachung der Umwandlung mit der Folge, dass sein Begehren auf Fortführung als wiederum prämienpflichtige Versicherung rechtlich insoweit wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (BGH, VersR 1994, 39, juris-Rz. 19; Reiff, a.a.O., Rz. 19). Damit liegt - bezogen auf die hier gegenständliche Problematik - eine der Kündigung des gesamten Vertrags vergleichbare Situation vor: Durch seine Bitte, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortführen zu wollen, bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich auf die...