Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 04.08.2006; Aktenzeichen 9 O 364/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4.8.2006 (9 O 364/06) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, Prozesskostenhilfe verweigert.
Der Kläger befand sich in einer auf Trunkenheit beruhenden Bewusstseinsstörung und darauf beruht auch der Unfall vom 9.9.2005, so dass der Ausschlussgrund von Ziffer 5.1.1 AUB 2000 eingreift.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, ist im Wege des Anscheinsbeweises bei Teilnahme am Straßenverkehr von einer Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit, die dann auch als Ursache des Unfalls (zumindest aber als Mitursache) anzusehen ist, auszugehen, wenn entweder ein Fall absoluter Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt, oder wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, die in der Zusammenschau aller Umstände nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erklärt werden können. Ein Fall absoluter Fahruntüchtigkeit kann bei einem Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,63Promille ohne weiteres angenommen werden. Dies entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, die bei Radfahrern von einem Grenzwert von 1,60Promille ausgeht (OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Schleswig r+s 1992, 394; OLG Hamm r+s 1998, 216). Der Bundesgerichtshof, der in früheren Entscheidungen von einem Grenzwert von 1,7Promille ausgegangen war (NJW r+s 1986, 243; r+s 1987, 114), hatte seinerzeit einen Sicherheitszuschlag von 0,2Promille für angezeigt gehalten, war davon aufgrund der verbesserten Nachweismöglichkeiten jedoch später abgerückt und hatte den Sicherheitszuschlag auf 0,1Promille begrenzt (NJW 1990, 2395). Damit kann nunmehr ein Grenzwert von 1,60Promille zwischenzeitlich als etabliert angesehen werden. Soweit der Senat im Beschluss vom 20.9.2005 (5 W 111/05, VersR 2006,255) ausgeführt hatte, dass bei einem Radfahrer der Wert, ab dem absolute Fahruntüchtigkeit vorliege, bei "etwa 1,7Promille" liege, widerspricht dies dem nicht, zumal es im dort zu entscheidenden Fall ohnehin nicht auf diesen Wert ankam. Bei diesem Grenzwert ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen der trunkenheitsbedingten Verkehrsuntüchtigkeit als sicher anzunehmen ist und deshalb im Wege der tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass der Unfall (zumindest auch) auf der Trunkenheit beruht, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf. Bei Fußgängern hat sich ein entsprechender fester Grenzwert nicht in gleicher Weise etabliert, allerdings gilt auch hier, dass bei Werten, die annähernd 2,0Promille erreichen, ebenfalls ohne weiteres von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und (im Wege des Anscheinsbeweises) von einer Ursächlichkeit zwischen Trunkenheit und Unfall auszugehen ist (vgl. insoweit schon BGH VersR 1957, 509; OLG Köln VersR 1983, 1153; OLG Hamm VersR 1990, 514; OLG Braunschweig r+s 1998, 482; OLG Hamm r+s 2003, 167 u.v.a.m.). Treten hingegen Umstände hinzu, die ihrerseits den hinreichend sicheren Schluss auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zulassen, ist die Annahme der Bewusstseinstörung und der Unfallursächlichkeit auch bei niedrigeren Werten möglich, wobei die Frage, inwieweit von den Grenzen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit nach unten abgewichen werden kann, davon abhängt, wie gewichtig und eindeutig die jeweiligen Ausfallerscheinungen sind.
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung und deren Ursächlichkeit auszugehen. Wenn der Kläger - wofür aus Sicht des Senats weit Überwiegendes spricht - als Radfahrer unterwegs war, hätte er sich mit dem zweifelsfrei feststehenden BAK-Wert von 1,63Promille im Zustand absoluter Verkehrsuntüchtigkeit befunden. Wäre er als Fußgänger unterwegs gewesen und hätte er das Rad nur geschoben, wie der Kläger als denkbare Möglichkeit in den Raum stellt, wäre zwar nicht von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen, allerdings hätte sich der Alkoholwert in der Nähe des Grenzwertes von 2,0Promille bewegt. Auch dann bestünden keine Zweifel daran, dass der Unfall auf alkoholbedingter Bewusstseinsstörung beruhte. Nach dem gesamten Bild des Unfallgeschehens ist nämlich von gewichtigen Indizien auszugehen, die insgesamt auf gravierende Ausfallerscheinungen schließen lassen. Solche Indizien können grundsätzlich aus dem Verhalten des Verletzten oder dem Unfallhergang gewonnen werden, insbesondere aus dem (fehlenden) äußeren Anlass und der Art bzw. des Fehlens einer Abwehrreaktion. Es handelte sich vorliegend um eine Örtlichkeit, die für einen Verkehrsteilnehmer (gleich, ob Radfahrer oder Fußgänger) keinerlei besondere Gefahren aufwies. Die Fahrbahn war glatt und ebe...