Leitsatz (amtlich)
›Der Umstand, dass dem Verfolgten in den Vereinigten Staaten eine langjährige Freiheitsstrafe droht, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erwartet werden kann, steht der Auslieferung nicht entgegen.‹
Gründe
I. Der Verfolgte ist am 22.04.2006 aufgrund eines Festnahme- und Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30.03.2006 festgenommen worden.
Mit Beschluss vom 26.04.2006 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 20.06.2006 deren Fortdauer angeordnet. Bei seiner richterlichen Anhörung am 23.04. vor dem Amtsgericht Köln hat er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und bei der weiteren Anhörung am 28.06.2006 hierzu keine Erklärung abgegeben.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ersucht nunmehr mit Verbalnote vom 14.06.2006 förmlich um die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des United States District Court - Northern District Of Georgia - vom 16.05.2006 (Aktenzeichen : Case No.:1:04-CR-665-CC) in Verbindung mit der eidlichen Erklärung des Staatsanwalts K I vom 16.05.2006 als stellvertretendem Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia (Aktenzeichen: Nr. 1:03-CR-665), der Erklärung des bei der US-Drogenbekämpfungsbehörde ("DEA") angestellten Task Force Agenten S D vom 16.05.2006 und der bei dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia eingereichten Anklageschrift - zweite Nachtragsanklageschrift - vom 10.08.2004 (Aktenzeichen: Nr. 1:03-cr-665) aufgeführten Straftaten.
Nach diesen Unterlagen liegen dem Verfolgten folgende Drogendelikte zur Last :
Er soll in den Zeiträumen von April 1998 bis Juli 1999, von Oktober 1999 bis Dezember 2000 und von März 2001 bis September 2003 an einer Verschwörung zur Herstellung sowie zum Vertrieb von Methylendioxymethamphetamin (auch genannt "MDMA" oder "Extacy") teilgenommen haben. Er soll in den genannten Zeiträumen als Kopf einer Organisation im Raum Atlanta im Bundesstaat Georgia nach einer von ihm selbst entwickelten Rezeptur in verschiedenen Labors in großen Mengen - im kg-Bereich - Extacy hergestellt, vertrieben und anderen Beschuldigten die Synthetisierung von Extacy beigebracht haben, wofür er als Gegenleistung Extacy-Pulver im Wert von 180.000 $ gefordert und erhalten haben soll (Anklagepunkte 1, 2 und 3).
Des weiteren soll der Verfolgte am 29.05.,10.06.,26.06.,26.07.,29.07.und 04.08.2003 im Besitz von Extacy gewesen sein mit dem Vorsatz, die Drogen zu vertreiben (Anklagepunkte 4 bis 10) und außerdem bis September 2003 im Besitz einer Tablettiermaschine gewesen sein, die er zur massenhaften Herstellung von Extacy-Tabletten über einen Strohmann angeschafft haben soll (Anklagepunkt 11).
Dem Ersuchen sind die maßgeblichen US-amerikanischen Strafvorschriften beigefügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten gem. § 29 Abs. 1 IRG mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte tritt dem entgegen. Er hält die Auslieferung aus mit Schriftsatz vom 04.07.2006, mit dem auch mündliche Verhandlung beantragt wird, im einzelnen dargelegten Gründen für unzulässig.
II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gem. den §§ 32, 15 IRG zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.
Eine mündliche Verhandlung, die gem. § 30 Abs. 3 IRG in seinem Ermessen steht, hat der Senat nicht angeordnet. Angesichts der nicht zweifelhaften Sach- und Rechtslage besteht dazu keine Veranlassung.
1. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 14 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.06.1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 - im folgenden: AuslV -) werden durch das vorgelegte Ersuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14.06.2006 erfüllt. Diesem sind die nach Art. 14 Abs. 2 und 3 AuslV erforderlichen Unterlagen beigefügt worden. Es ist ein als "derzeit gültig" bezeichneter Haftbefehl des United States District Court - Northern District Of Georgia - vom 16.05.2006 vorgelegt worden. Auch ist eine nach Art. 14 Abs. 3 lit b AuslV erforderliche zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, der im Haftbefehl nur verkürzt angegeben ist, beigefügt. Sie ergibt sich aus der eidlichen Erklärung zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens des Staatsanwalts K I vom 16.05.2006, der als stellvertretender Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia tätig ist, der Erklärung des bei der US-Drogenbekämpfungsbehörde ("DEA") angestellten Task Force Agenten S D vom 16.05.2006 und der bei dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia ein...