Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
“I.Bei der Verfallsbeteiligten handelt es sich um ein Unternehmen c. Rechts (“E..„) mit selbständiger Zweigniederlassung in N.. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Bauleistungen.
Mit Bescheid vom 09.03.2009 hat das Hauptzollamt L. gegen die Verfallsbeteiligte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, O. P., wegen rechtswidrigen Handelns nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) im Zusammenhang mit der Erbringung von Rohbauarbeiten in der Zeit von April 2006 bis Mai 2007 für die B. Q. in D. den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 278.497,00 Euro angeordnet (Bl. 967 ff. d.Zollakte).
Mit Beschluss vom 16.10.2008 (502 Gs 2109/08) hatte das Amtsgericht Köln bereits den Arrest in das Vermögen der F. V. d.o.o. über eine Summe von 314.171 Euro angeordnet (Bl. 668 d.Zollakte). Entsprechende Pfändungsmaßnahmen wurden ausgebracht. Auf die u.a. von der Verfallsbeteiligten gegen die Arrestanordnung eingelegte Beschwerde hatte das Landgericht Köln durch Beschluss vom 23.01.2009 (109 Qs 51/08) die Arrestsumme auf 278.497 Euro reduziert, im Übrigen aber die Beschwerde verworfen.
Gegen den der anwaltlichen Bevollmächtigten am 11.03.2009 (Bl. 978 d.A.) zugestellten Verfallsbescheid hat diese für die Verfallsbeteiligte mit Schriftsatz vom 23.03.2009 Einspruch eingelegt (Bl. 979 d.Zollakte), den sie mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2009 (Bl. 992 ff. d.Zollakte) begründet hat.
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.06.2011 den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 83.048,04 Euro angeordnet (§§ 29a Abs. 2 und 4, 87, 65, 35 OWiG), insoweit den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.10.2008 (502 Gs 2109/08) über die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfallsbeteiligten (Bl. 668 d.Zollakte) aufrechterhalten, im Übrigen aber aufgehoben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten vollständig letzterer auferlegt (Bl. 159 ff. d.A.).
Gegen dieses Urteil hat die Verfallsbeteiligte mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 15.06.2011, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 168 d.A.), Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils an die Bevollmächtigte am 20.06.2011 (Bl. 183 d.A.) mit weiterem Schriftsatz vom 20.07.2011, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag (Bl. 185 ff. d.A.), mit der Verletzung materiellen Rechts in Form der allgemein erhobenen Sachrüge begründet.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die gerichtliche Anordnung des Verfalls gemäß § 29a Abs. 2 OWiG im Ergebnis nicht. Das angefochtene Urteil leidet insoweit an wesentlichen Darstellungsmängeln, die eine Überprüfung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der Verfallsanordnung wie auch der Entscheidung über die Anordnung jedenfalls nicht vollständig erlauben.
1.
Ein Darstellungsmangel liegt entgegen der Auffassung der anwaltlichen Bevollmächtigten der Verfallsbeteiligten allerdings nicht schon in der als falsch monierten gerichtlichen Feststellung, wonach der Verantwortliche der Verfallsbeteiligten, O. P., nicht in einem separaten, später eingestellten Ermittlungsverfahren verfolgt worden sei.
Darauf, ob tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, kommt es für die selbständige Anordnung des Verfalls gemäß § 29a OWiG nämlich gar nicht an. Die Anwendung der Vorschrift setzt entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten ebensowenig voraus, dass der erlangte Vermögensvorteil nicht mittels einer Geldbuße abgeschöpft werden könnte.
Selbst unter Berücksichtigung der lückenschließenden Funktion der Bestimmung des § 29a OWiG kann die Anordnung des Verfalls auch dann erfolgen, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus Opportunitätsgründen abgesehen wird (vgl. OLG Köln B. v. 29.01.2010 - 2 Ws 585/09 - = NJOZ 2010, 1575; LG Saarbrücken B. v. 27.05.2009 - 1 Qs 90/09 - zit. nach BeckRS 2009, 21862; Mitsch, in: KK-OWiG, 3. Aufl., § 29a Rn. 26). Dies ergibt sich sowohl aus dem Normzweck des § 29a OWiG als auch aus dem Sinngehalt der Vorschrift des § 30 Abs. 1, Abs. 5 OWiG (LG Saarbrücken aaO). Alleinentscheidend ist mit Rücksicht auf die Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme damit nur, dass eine Geldbuße nicht verhängt wird.
Dies ist vorliegend der Fall. Den Verfolgungsbehörden - hier dem Hauptzollamt - blieb es demnach unbenommen, eine Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen lediglich mit einer ohne Schuldnachweis zulässigen Verfallsanordnung gegen di...