Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten ergibt sich nicht schon aus der tatsächlichen Handhabung, dass der (alleinverdienende) Ehemann auch nach der Trennung die Kreditraten weiter bezahlt und die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.
Normenkette
BGB § 426
Tenor
Dem Beklagten wird zur Durchführung des Berufungsverfahrens mit Wirkung vom 2.3.1998 Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt H. in K. beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten werden monatliche Raten von 230 DM ab dem 1.12.1998 festgesetzt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach Auffassung des Senats hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das LG zu Unrecht einen Freistellungsanspruch der Klägerin bezüglich der Darlehensforderung der Citibank A. angenommen.
Für die gemeinsam eingegangene Darlehensverpflichtung haften die Parteien nach § 426 Abs. 1, S. 1 BGB grundsätzlich nach Kopfteilen, sofern nicht eine abweichende Bestimmung im Innenverhältnis getroffen worden ist.
Eine von der gesetzlichen Regel abweichende volle Ausgleichspflicht des Beklagten im Innenverhältnis, die nicht erst mit Befriedigung des Gläubigers als Zahlungsanspruch entsteht, sondern schon zuvor als Freistellungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geltend gemacht werden kann, ist bislang nicht als bewiesen anzusehen; die Klägerin hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch sonst keine Umstände darlegen können, die für eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1, S. 1 BGB sprechen können. Für die Tatsachen, die eine vom gesetzlichen Maßstab abweichende Verteilung rechtfertigen sollen, ist die Klägerin indessen darlegungs- und beweispflichtig.
1. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, unmittelbar nach der Trennung der Parteien sei zwischen den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Parteien, den Rechtsanwälten R. und W., telefonisch vereinbart worden, dass der Beklagte die Klägerin im Innenverhältnis von der Kreditverpflichtung gegenüber der Citibank freistellen solle und die Klägerin im Gegenzug auf Unterhaltsansprüche verzichte. Das LG hat zu dieser Behauptung Beweis durch Vernehmung der Zeugen R. und W. erhoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, die behauptete Erfüllungsübernahmevereinbarung sei als erwiesen anzusehen.
Diese Beweiswürdigung greift die Berufung zu Recht an; die protokollierten Zeugenaussagen tragen nach Auffassung des Senates die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht. Bereits der von der Klägerin benannte Zeuge R. konnte sich nicht daran erinnern, mit dem Zeugen W., dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, eine Vereinbarung betreffend die Kreditverpflichtung der Parteien gegenüber der Citibank getroffen zu haben; eine konkrete Erinnerung hatte er nur noch daran, dass im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsverfahren betreffend die gemeinsamen Kinder der Parteien über die Kreditverpflichtung gesprochen worden sei, wobei letzteres zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Zeuge R. bekundete sodann weiter, dass angedacht gewesen sei, dass die Klägerin auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten verzichten und der Beklagte im Gegenzug die Kreditverpflichtungen allein tragen sollte. Diese Aussage lässt sich ohne weiteres mit dem Beklagtenvorbringen in Übereinstimmung bringen, es habe zu dieser Frage allenfalls interne Vorgespräche zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen R., gegeben. Dazu passt die mit der Klageschrift vorgelegte Kopie eines Aktenvermerks vom 17.7.1992, die ein entsprechendes Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen wiedergibt. Ein Aktenvermerk über eine Vereinbarung mit dem Zeugen W. befindet sich nach Aussage des Zeugen R. nicht bei seinen Handakten. Wenn der Zeuge sodann weiter bekundet, er fertige üblicherweise einen Vermerk über Vereinbarungen mit einem gegnerischen Prozessbevollmächtigten an, dann liegt die Schlussfolgerung nahe, dass im konkreten Falle eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Soweit der Zeuge R. aus dem Umstand, keinen Vermerk gefertigt zu haben, seinerseits folgern will, die Angelegenheit betreffend die Kreditverpflichtung sei seinerzeit unstreitig gewesen und habe sich von selbst geregelt, ist dem insoweit zuzustimmen, als zum damaligen Zeitpunkt eine tatsächliche Handhabung der Parteien bestand, dass der Beklagte die Kreditraten allein zahlte und die Klägerin keinen Trennungsunterhalt geltend machte, was dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien entspricht. Aus dieser tatsächlichen Praxis kann aber nicht auf die von der Klägerin behauptete konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, an die sich auch der Zeuge W. im Übrigen nicht ...