Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Nichtbeteiligung eines notwendigen Verfahrensbeteiligten im Versorgungsausgleichsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch ohne Antrag eines Beteiligten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann eine Sache durch das Beschwerdegericht aufgehoben und an das erstinstanzliche Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, wenn in erster Instanz zum Versorgungsausgleich ein notwendig zu beteiligender Verfahrensbeteiligter nicht am Verfahren beteiligt wurde.
Denn dann liegt noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, weil ein nach § 7 FamFG zu Beteiligender im Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde. In diesem Fall kann dann die Entscheidung gegen den fehlerhaft nicht hinzugezogenen Beteiligten nicht wirksam werden, so dass ihm gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 2009, § 69 Rz. 9).
Eine Zurückverweisung erscheint jedenfalls dann sachgerecht, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft keine Begründung enthält und es einer weiteren Sachaufklärung bedarf, nämlich der Einholung neuer Auskünfte, um über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 31 VersAusglG in der Sache entscheiden zu können. Den Beteiligten soll durch eine erstmalige Entscheidung in der Sache gem. § 31 VersAusglG durch den Senat auf der Grundlage der neuen Auskünfte keine Instanz genommen werden.
Normenkette
FamFG § 69 Abs. 1, 7; VersAusglG § 31
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen 32 F 465/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 13.1.2010 - 32 F 465/08 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und gem. § 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
Es liegt noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, weil ein nach § 7 FamFG zu Beteiligender im Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde. Denn dann kann die Entscheidung gegen den fehlerhaft nicht hinzugezogenen Beteiligten nicht wirksam werden, so dass ihm gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 2009, § 69 Rz. 9). Im vorliegenden Verfahren waren die Erben des verstorbenen früheren Antragsgegners zu beteiligen, was erstinstanzlich nicht geschehen ist.
Diese - die Kinder des verstorbenen Antraggegners - sind nunmehr am Verfahren als dessen Erben zu beteiligen, wobei für die minderjährige Tochter K. M. N. nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen war, der diese bis zum Eintritt der Volljährigkeit (18.6.2011) vertritt.
Eine Zurückverweisung ist auch sachgerecht. Die angefochtene Entscheidung enthält verfahrensfehlerhaft keine Begründung. Es bedarf einer weiteren Sachaufklärung, nämlich der Einholung neuer Auskünfte, um über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 31 VersAusglG in der Sache entscheiden zu können. Den Beteiligten soll durch eine erstmalige Entscheidung in der Sache gem. § 31 VersAusglG durch den Senat auf der Grundlage der neuen Auskünfte keine Instanz genommen werden.
Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers und einer erforderlichen weiteren Beweisaufnahme ist auch gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG angebracht, nachdem die Antragstellerin inzwischen einen entsprechenden Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG.
Beschwerdewert: 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG)
Fundstellen