Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 185/19) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend sieht sich der Senat nur zu folgenden Anmerkungen veranlasst:
1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist aufgrund der durch die Kläger nicht angezeigten Gefahrerhöhung. Die objektive Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 3 VVG hat das Landgericht darin gesehen, dass das versicherte Objekt zum Zeitpunkt des Brandes seit längerer Zeit verwahrlost und Anziehungspunkt für unbefugte Dritte war. Die Kammer hat damit zu Recht auf die Offenkundigkeit des Leerstandes und die Attraktivität und Zugänglichkeit des versicherten Gebäudes für Unbefugte abgestellt. Denn vorliegend ist unstreitig von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung als Brandursache auszugehen. Insbesondere hat nach dem Brandortermittlungsbericht der Brandsachverständige einen technischen Defekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weil dort durch die A der Stromanschluss abgeschaltet worden sei (Bl. 30 EA).
Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - zwar für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der Brandgefahr angesehen werden, da diese z.B. bei Gebäuden in geschlossenen Ortsteilen, die ordnungsgemäß überwacht werden, möglicherweise eher vermindert als erhöht wird. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann jedoch dann zu bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen. Eine solche Gefahrerhöhung ist anzunehmen, wenn das Gebäude unbeobachtet in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt, seit dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Zeit verstrichen ist und durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbar wird. Denn jedenfalls bei dem Zusammentreffen solcher Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Brandgefahr erhöht ist, weil das Gebäude zu einem Unterschlupf oder Anziehungspunkt für Wohnsitzlose werden kann, die erfahrungsgemäß mit fremdem Eigentum recht sorglos umgehen, und auch in erhöhtem Maße einer mutwilligen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80, Rn. 7 juris)
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Kläger eine nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Zuge des Leerstandes des nachfolgend durch den Brand zerstörten klägerischen Gebäudes über einen längeren Zeitraum von zumindest 1 1/2 Jahren eingetreten. Dabei kann hier offenbleiben, ob das streitgegenständliche Grundstück am Ortsrand oder innerörtlich gelegen ist. Dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, dass der hintere Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ins Ländliche übergeht, sind die Kläger allerdings nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Kläger geht aus dem vorgenannten und von ihnen zitierten Urteil des BGH vom 13.01.1982 nicht hervor, dass der BGH grundsätzlich für die Annahme einer Gefahrerhöhung aufgrund des Leerstandes eines Gebäudes verlangt, dass dieses in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt. Eine solche Lage begründete in dem durch den BGH entschiedenen Fall zwar einen der maßgeblich zum Leerstand hinzugetretenen Umstände. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei einem innerorts gelegenen, leerstehenden Gebäude andere besondere Umstände hinzutreten können, die im Zusammenhang mit dem Leerstand die Gefahr erhöhen, dass das Gebäude zu einem Anziehungspunkt für Menschen werden kann, welche mit fremdem Eigentum sorgloser umgehen als andere.
Einen solchen besonderen Umstand hat das Landgericht vorliegend zu Recht darin gesehen, dass im Internet und auch auf der Plattform B Beiträge hochgeladen waren, welche das versicherte Anwesen als "lost place" auswiesen. Bereits hierdurch ist das Verlassensein des versichert...