Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.03.2008; Aktenzeichen 31 O 605/04) |
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 605/04 SH I - vom 19.3.2008, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu 1) zu tragen; Der Schuldner zu 2) trägt 1/5 der Kosten gesamtschuldnerisch mit.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Schuldner wegen schuldhaften Verstoßes gegen das in dem Urteil der Kammer vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene und von dem Senat durch Urteil vom 14.9.2007 - 6 U 63/06 - bestätigte Verbot zu Ordnungsmitteln verurteilt.
A
Der Vollstreckungsantrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es der von den Schuldnern vermissten Ankündigung der Zwangsvollstreckung, deren Voraussetzungen im übrigen unbestritten vorliegen, nicht.
Der Senat hat das Berufungsurteil gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt und zugleich gem. § 711 S. 1 und 2 ZPO die dort vorgesehene Abwendungsbefugnis ausgesprochen. Damit hatten die Schuldner nach nahezu einhelliger Auffassung, der sich der Senat angesichts des eindeutigen Gesetzeszweckes anschließt, ohne weitere Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils an das Verbot zu beachten (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2003, 176 f; OLG Koblenz MDR 85, 943 [= DGVZ 85, 139, 141]; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 64, Rz 27; Schuschke/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 711 Rz 4; Krüger in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 711, Rz 8; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. Rz 9; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 711, Rz 3; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 711 Rz 4). Insbesondere setzt die Zwangsvollstreckung nicht voraus, dass den beanstandeten nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgten Verletzungshandlungen eine Androhung der Vollstreckungsabsicht vorausgegangen ist. Zu Unrecht führen die Schuldner für ihre gegenteilige Meinung die Kommentierung von Melullis (Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rz 948) an. Dieser befasst sich allein mit nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titeln; mit der vorliegenden Fallkonstellation einer gem. § 711 ZPO eingeräumten Abwendungsbefugnis hat das nichts zu tun. Soweit das OLG Koblenz (a.a.O.) und - dieses zitierend - Zöller-Herget (ZPO, 27. Aufl., § 711 Rz 1) die Ankündigung der Zwangsvollstreckung erörtern, betreffen ihre Ausführungen ausschließlich Kostenfragen und stellen den vorgenannten Grundsatz nicht in Frage. Allerdings meint - soweit ersichtlich als einziger - Altmeppen in WM 89,1157,1160, es könnten nur solche Verstöße verfolgt werden, die nach einer Ankündigung der Vollstreckungsabsicht des Gläubigers erfolgt seien. Diese Auffassung findet indes im Gesetz keine Grundlage (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.). Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Bestimmung des § 717 Abs. 3 ZPO, aus der die Notwendigkeit der Ankündigung folgen soll, einen Erstattungsanspruch des Schuldners nach Aufhebung oder Abänderung von Berufungsurteilen nur gewährt, wenn der Gläubiger zuvor die Zwangsvollstreckung zumindest angekündigt hat; vielmehr genügt jede Leistung des Schuldners zur Vermeidung der Vollstreckung. (vgl. nur Herget a.a.O. § 717 Rz 16; Putzo a.a.O., § 717 Rz 19; Schuschke a.a.O., § 717 Rz 21). Es kommt danach nicht darauf an, dass eine Ankündigung der Vollstreckung zumindest die Schuldnerin zu 1), die sich aus von ihr angenommenen Rechtsgründen ausdrücklich sogar als gehalten ansieht, die ihr untersagte Vermittlungstätigkeit weiter zu betreiben und zu bewerben, nicht von einer Fortsetzung der Verstöße abgehalten hätte.
Dass die Zwangsvollstreckung nach Sicherheitsleistung durch die Schuldner zwischenzeitlich eingestellt war, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen. Nachdem die Gläubigerin die erforderliche Gegensicherheit geleistet hat, kann die Zwangsvollstreckung auch wegen solcher Verstöße fortgesetzt werden, die schon vor der vorübergehenden Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt waren (vgl. z.B. Putzo a.a.O., § 711 Rz 5; Krüger a.a.O., Rz 7).
B
Der Antrag ist auch gem. § 890 Abs. 1 ZPO begründet, weil die Schuldner in dem beanstandeten Zeitraum zwischen Verkündung des Senatsurteils am 14.9.2007 und Antragstellung am 12.11.2007 gegen das gerichtliche Verbot schuldhaft verstoßen haben.
I.) Im Verfahren nach § 890 ZPO ist - auch im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit - in objektiver Hinsicht lediglich zu prüfen, ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt. Demgegenüber ist die Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln vorbehalten. Insbesondere dient das Vollstreckungsverfahren - was als Grundlage des deutschen Zivilprozessrechts keiner ausführlichen Begründung bedarf - nicht dazu, den Streit aus dem Erkenn...