Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.06.2021 (1 O 86/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Berufungsstreitwert wird auf 66.054,31 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem gekündigten VOB/B-Werkvertrag. Die Klägerin beteiligte sich an einer Ausschreibung der Beklagten zur weiteren (seh-)behindertengerechten Gestaltung des D.-straße in Y.. In diesem Stadium erhielt sie bereits die Ausführungspläne der Beklagten und gab am 20.02.2018 ein Angebot über die ausgeschriebenen Leistungen zum Preis von 92.381,35 EUR ab. Danach hatte die Klägerin für die Bauzeit u.a. alle erforderlichen Verkehrslenkungsmaßnahmen zu planen und "rechtzeitig, ggfs. mehrmals" mit der Abt. VBM (Verkehrs- und Baustellenmanagement) der Beklagten abzustimmen. Am 18.04.2018 wurde die Klägerin von der Beklagten auf Basis dieses Angebots beauftragt. Bestandteil des Vertrages wurden auch die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten, in denen es zu Ziff. 6.2. heißt: "Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind." Weiterhin galten die "Besonderen Vertragsbedingungen" der Beklagten für das konkrete Vorhaben, wonach mit den Arbeiten am 14.05.2018 begonnen und diese bis zum 16.06.2018 fertiggestellt werden sollten. Die Beklagte übermittelte durch ihren zuständigen Mitarbeiter der Klägerin per E-Mail am 02.05.2018 die maßgeblichen Ausführungspläne Stand 2016, die eine bestimmte Kennzeichnung als zur Ausführung freigegeben jedoch nicht enthielten. Ebenso wenig enthielten diese Pläne konkrete Maßangaben, Koordinaten, Achsen oder Höhenpunkte. Am 07.05.2018 führten die Parteien einen Ortstermin zur Einweisung der Klägerin durch, bei dem die Ausführungspläne mit dem Hinweis auf deren aktuellen Stand übergeben wurden.
Die Klägerin begann am 14.05.2018 nicht mit der Ausführung der Baumaßnahmen. Auch hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Verkehrsplanung erstellt und mit dem VBM der Beklagten abgestimmt. Am 17.05.2017 leitete der zuständige Mitarbeiter der Beklagten nochmals "die letztgültige Planung mit Stand 07/2017" an die Klägerin weiter, die er sich zuvor vom beteiligten Ingenieur hatte übermitteln lassen; diese war bis auf Kleinigkeiten identisch mit der bereits bei der Klägerin vorhandenen Planung. Mit E-Mail vom 18.05.2018 beanstandete die Klägerin unter Bezugnahme auf Gespräche vor Ort das Fehlen detaillierter Angaben zu den Bereichen, in denen bestimmte Maßnahmen ausgeführt werden sollten, außerdem fehlende Bezugspunkte und Koordinaten zu den konkreten Flächen und eine fehlende Analytik für zu entsorgende (Aushub-)Materialien. Am 24.05.2018 zeigte die Klägerin gem. § 6 Abs. 1 VOB/B und unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 VOB/B eine Behinderung wegen unvollständiger Ausführungsunterlagen an, die neben den bereits angesprochenen Maßen usw. auch auf fehlende (Detail-)Angaben betreffend Fundamente, eine Baumscheibe und eine evtl. zu versetzende Ampelanlage Bezug nahm. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2018, mit dem sie die Behinderungsanzeige der Klägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der Bauleitung in Abhängigkeit vom Baufortschritt und den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zurückwies. Das Schreiben endete mit der Aufforderung "gem. VOB/B § 5 Nr. 4", die Leistungen unverzüglich zu beginnen und angemessen zu fördern sowie mit der Erwartung, dass die Klägerin die Arbeiten fristgerecht zum 16.06.2018 abschließen, anderenfalls die Beklagte Vertragstrafen- und Schadensersatzansprüche geltend machen werde. Am 12.06.2018 führten die Parteien einen weiteren Termin durch, zunächst zur Besprechung im Tiefbauamt der Beklagten, dann auf der Baustelle. Dabei wurden neben inhaltlichen Erörterungen vor Ort mit Sprühfarbe Zeichnungen bzw. Markierungen zur Verdeutlichung der vorgesehenen Bauausführung aufgebracht. Am 14.06.2018 übermittelte die Klägerin im Nachgang des Termins der Beklagten einen Aktenvermerk unter Hinweis auf aus ihrer Sicht verschiedene Änderungen im Vergleich zur Ausführungsplanung, die insbesondere einen Bussteig auf dem D.-straße betrafen; deshalb hätte die - aus Sicht der Klägerin ohnehin nicht ausreichend freigegebene - Planung nur zur Orientierung dienen können. Abschließend teilte die Klägerin mit, die geforderte Ausführung habe mit der kalkulierten Leistung nichts zu tun, weshalb auf Grund der geänderten Bauausführung Mehrkosten angemeldet würden, wozu in Kürze ein Nachtragsangebot vorgelegt werde. Dem widerspra...