Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 33/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 33/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59% und die Beklagte zu 41%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 157.075,16 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29.09.2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrowerkstätten I GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte erteilte der Schuldnerin mehrfach Aufträge, als Subunternehmerin die Lieferung und Montage der MSR-Technik in verschiedenen Kliniken zu übernehmen, aus denen der Kläger nunmehr Restwerklohnansprüche geltend macht.
Nachdem das Landgericht die Werklohnklage bezüglich der Bauvorhaben städtisches Klinikum C, D-Klinikum D2 und F-Klinikum in Q rechtskräftig abgewiesen hat, sind im Berufungsverfahren noch die Vergütung betreffend die drei Bauvorhaben Reha-Klinik C, Uklinik C2 und Evangelisches-C3-Krankenhaus, sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Beklagten aus dem vierten Bauvorhaben D-Klinikum in D2 im Streit:
1. Bauvorhaben Reha-Klinik C:
Auf der Basis des Auftrags-Verhandlungsprotokolls vom 03.02.2004 (Bl 831-841 GA) beauftragte die Beklagte die Schuldnerin am 10.02.2004 (Bl 830 GA). Nach Ausführung der Arbeiten berechnete die Schuldnerin mit Schlussrechnung vom 18.07.2006 (Anlage 2 des Anlagenbandes) ihre Leistungen mit einem Betrag von 275.911,71 EUR und gelangte unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen iHv 230.213,92 EUR zu einer Restforderung iHv 45.697,79 EUR. Gemäß ihrer Schlussrechnungsprüfung vom 12.09.2006 (Bl 104-127 GA) setzte die Beklagte für die erbrachten Leistungen 273.431,27 EUR an und gelangte unter Berücksichtigung von Nachlass und Abzügen zu einem Betrag iHv 261.177,59 EUR, einer Vertragsstrafe iHv 13.058,88 EUR, geleisteter Zahlungen iHv 231.279,12 EUR sowie dreifachen Mängeleinbehalten in Gesamthöhe von 57.450 EUR zu einer Überzahlung iHv 40.610,41 EUR. Mit Schreiben vom 29.09.2006 (Bl 142 GA) kündigte die Beklagte der Schuldnerin den Auftrag.
2. Bauvorhaben Uklinik C2:
Auf der Basis des Auftrags-Verhandlungsprotokolls vom 02.03.2004 (Bl 843-851 GA) erteilte die Beklagte der Schuldnerin den Auftrag am 25.03.2004 (Bl 842 GA). Nach Fertigstellung berechnete die Schuldnerin mit Schlussrechnung vom 31.07.2006 (Anlage 4 des Anlagenbandes) ihre Leistungen mit einem Betrag in Höhe von 268.407,03 EUR und gelangte unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen iHv 226.804,82 EUR zu einer Restforderung iHv 41.602,21 EUR. Mit Schreiben vom 29.09.2006 (Bl 161 GA) kündigte die Beklagte der Schuldnerin den Auftrag. Gemäß ihrer Schlussrechnungsprüfung vom 05.12.2006 (Bl 170-211 GA) setzte die Beklagte als Grundbetrag 259.885,01 EUR an, gelangte aber unter Berücksichtigung von Nachlass und Abzügen, einer Vertragsstrafe iHv 12.153,52 EUR, Mängeleinbehalten in Gesamthöhe von 39.300 EUR zunächst auf 191.616,93 EUR und eines 3%igen Sicherheitseinbehalts sowie geleisteter Zahlungen letztlich zu einer Überzahlung iHv 35.854,79 EUR.
3. Bauvorhaben Evangelisches-C3-Krankenhaus:
Auf der Basis des Auftrags-Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2006 (Anlage 8 des Anlagenbandes) beauftragte die Beklagte die Schuldnerin am 17.05.2006 (Bl 842 GA). Gemäß einer von der Schuldnerin aufgesetzten Vereinbarung vom 03.08.2006 (Bl 253y GA) einigten sich die Parteien aufgrund einer Fabrikatsänderung auf einen pauschalen Nachlass von 20.000 EUR auf die gesamte Abrechnungssumme, abziehbar von der ersten Abschlagsrechnung. Infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin, die in der Insolvenz mündeten, führte diese das Bauvorhaben nicht zu Ende. Der Kläger stellte die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung vom 30.11.2009 nebst Aufmaßzusammenstellung (Anlage 9 des Anlagebandes) mit einem Betrag von noch 13.082,06 EUR in Rechnung. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.
Im Hinblick auf den am 04.04.2006 erteilten Auftrag für das 4. Bauvorhaben D-Klinikum in D2 überließ die Beklagte der wirtschaftlich angeschlagenen Schuldnerin die von ihr bei der Fa. L & Q2 unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Einbaukomponenten zum Einbau in Haus 3 (s. Lieferschein Nr. 570170-261 vom 29.05.2006, Bl 253z3 GA) und in Haus 8 (s. Lieferschein Nr. 570172-261 vom 29.05.2006, Bl 347 GA). Zwei an die Beklagte gerichtete Rechnungen der Fa. L & Q2 vom 14.06.2006 belaufen sich bzgl der Lieferung für Haus 3 mit der Nr. 99596...