Verfahrensgang
LG Köln (Teilurteil vom 03.05.2000; Aktenzeichen 20 O 442/99) |
LG Köln (Urteil vom 22.12.1999) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 33. (S), zu 84. (H) und 121. (Dr. I gegen das am 3. Mai 2000 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 442/92 – werden als unzulässig verworfen.
2. Das am 3. Mai 2000 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 442/99 – wird teilweise dahin abgeändert, dass die Klage
- gegenüber den Beklagten zu 5.a), zu 11. a) und b), 13., 35., 36., 44., 51. a) und b), 68., 73. a) und b), 78 a) und b), 79., 83., 87. a) und b), 96., 97., 98., 101., 114., 118., 122., 124. a) und b), 132., 133., 150., 151. und 153. unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 22.12.1999, sowie
- gegenüber den Beklagten zu 8., 9. a) und b), 12., 14. a) und b), 16., 18., 19. a) und b), 28., 30., 34., 39., 41., 42. a) und b), 43., 45., 46. a) und b), 49., 50., 56., 57., 59., 62., 65., 66., 67. b), 70., 71. a) und b), 74. a) und b), 75., 76., 77., 80., 81., 82. a) und b), 89., 90. a) und b), 91., 92., 93., 99., 102., 103. a) und b), 112., 113., 123. a) und b), 128., 129., 130. a) und b), 131., 135., 138., 140., 141., 143. a) und b), 144., 145., 146. und 147. abgewiesen wird.
3. Die Beklagten zu 33., 84., 121., 166., 188., 189. und 190. tragen ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der in Ziffer 2. näher bezeichneten Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volks- oder Raiffeisenbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
5. Die Revision wird bzgl. der Verurteilung in Ziff. 2. des Tenors dieses Urteils in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma N GmbH, F, (nachfolgend: Schuldnerin) und beansprucht in dieser Eigenschaft die Zahlung von Werklohn gegenüber den Beklagten. Die Schuldnerin führte im Jahre 1995 an den Mehrfamilienhäusern Nr. 30 und Nr. 35 im Wohnpark C-A Fassaden- und Balkonsanierungsarbeiten aus. Die Häuser stehen im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft A I, als deren Mitglieder die Beklagten vorliegend in Anspruch genommen werden. Verwalterin des Objekts war bis zum Herbst 1995 die Firma W für Haus- und Grundbesitz mbH in I2. Am 12.10.1994 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft A I ebenso wie diejenige, der Wohnungseigentümergemeinschaft A II, umfangreiche Sanierungsarbeiten an den Balkonen und Fassaden der zu den Wohnungseigentümergemeinschaften gehörenden Häuser vornehmen zu lassen. Die Durchführung der Reparaturen, Sanierungen und Erneuerungen sollte gemäß einem Vier-Jahresplan erfolgen, der Kostenansätze für die Jahre 1995 bis 1997 für die Wohnungseigentümergemeinschaft A I in Höhe von 4.473.000,00 DM und für die Wohnungseigentümergemeinschaft A II in Höhe von 4.730.000,00 DM vorsah. Aufgrund dieser Beschlussfassung erteilte die Firma W der Ingenieurgemeinschaft L3, W und M in I2 den Auftrag zur Planung und Bauaufsicht. Die Schuldnerin erhielt – neben anderen Firmen – von der Ingenieurgemeinschaft eine Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Angebotes. Ihre Angebote übersandte die Schuldnerin der Ingenieurgemeinschaft unter dem 20. und 21. Mai 1995. Nach einer Besprechung der Modalitäten der Auftragserteilung erhielt die Schuldnerin am 11. Juli 1995 schriftlich einen sogenannten ersten Probeauftrag für das Haus Nr. 35. Für den Auftrag wurde – wie bereits bei dem unter dem 11.07.1995 erteilten „Probeauftrag” die Einbeziehung u. a. der Bestimmungen der VOB/B gewünscht. Die an Haus 35 durchgeführten Arbeiten stellte die Schuldnerin nach Abzug eines gewährten Rabattes unter dem 10. Oktober 1995 mit insgesamt (brutto) 97.308,25 DM in Rechnung.
Der nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 68.827,50 DM verbleibenden, den vereinbarten 5 %-igen Sicherheitseinbehalt von 4.865,41 DM umfassenden Restbetrag von 28.480,75 DM ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsstellung wird auf die vorgelegte Schlussrechnung Nr. XXX vom 10.10.1995 (GA 40 – 42) verwiesen.
Im Oktober 1995 begann die Schuldnerin mit der Ausführung von Sanierungsarbeiten an Haus Nr. 30. Am 31.10.1995 ging auf dem Konto der Schuldnerin eine Zahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A I in Höhe von 25.875,00 DM ein; diese Zahlung bezog sich auf eine Rechnung mit der Nr. XXXXXXXX, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Da weitere Zahlungen auf die Schlussrechnung der Schuldnerin vom 10.10.1995 ausblieben und auch zwischenzeitliche Anmahnungen der Schlusszahlung keinen Erfolg ...