Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftsbezogenheit der Schallschutzmängel
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 4) wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 25. September 1991 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 257/87 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 46.471,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen, abzüglich des durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 11. November 1987 ausgeurteilten Betrages von 1.185,60 DM.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Kläger 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage – soweit sie nicht hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgenommen und soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 11. November 1967 entschieden worden ist – abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 34 %, der Beklagte zu 3) zu 42 % und die Beklagte zu 4) zu 24 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden diesem zu 75 % und den Klägern zu 25 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst 72,5 % und die Kläger 27,5 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 26 %, der Beklagte zu 3) zu 47,5 % und die Beklagte zu 4) zu 26,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen dieser selbst 75 % und die Kläger 25 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) werden dieser selbst zu 72,5 % und den Klägern zu 27,5 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Bauherren und Miteigentümer mehrer Wohnungen des Mehrfamilienhauses … in … Mit den Architektenleistungen hatten die Kläger den früheren Beklagten zu 1), mit den Statikerleistungen einschließlich der sogenannten bautechnischen Nachweise den Beklagten zu 2) beauftragt. Der Beklagte zu 3) war mit der Ausführung der Sanitär- und Heizungsinstallationen einschließlich der Trittschallisolierung im Bereich der Fußbodenheizungen, der Beklagte zu 4) mit der Ausführung der Fliesen-, Kunst- und Natursteinarbeiten beauftragt.
Gemäß einer Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.01.1987 (Bl. 33 d.A.) haben die Kläger die Beklagten in Anlehnung an ein Beweissicherungsgutachten des Schallgutachters … vom 26.04./14.10.1986 (11 H 30/85 AG Aachen) wegen Mängeln der Trittschalldämmung der betonierten Treppenläufe und -podeste und der mit Steinzeug belegten Böden des jeweiligen Sondereigentums sowie wegen Schallschutzmängeln der Sanitärinstallation auf anteiligen Ersatz der zur Mängelbehebung erforderlichen Kosten in Anspruch genommen. Nach außergerichtlichem Vergleich mit dem früheren Beklagten zu 1) bzw. mit der hinter diesem stehenden … über eine Ausgleichszahlung von 70.000,– DM haben die Kläger die Klage gegen diesen zurückgenommen und verfolgten gegen die übrigen Beklagten anteilige Ersatzansprüche entsprechend ihrer jeweiligen Haftungsquote am verbleibenden Beseitigungsaufwand weiter wie sie auch die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für etwa noch verbleibende Schäden nach Sanierung begehrten. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts ist der Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Betrages von 1.185,60 DM verurteilt worden.
Die Kläger haben vorgetragen:
Entsprechend dem Beweissicherungsgutachten seien sowohl die Treppenanlagen als auch die Steinzeugböden mit erheblichen Schallmängeln behaftet, weil entgegen den anerkannten Regeln der Technik baulicher Verbund dieser Bauteile mit den angrenzenden Bauteilen (z. B. aufgehenden Wänden) bestehe und dadurch zum Teil weder die Mindestwerte nach der einschlägigen DIN 4109 noch insgesamt die bei einwandfreier Ausführung der vertraglichen Leistungen erzielbaren Schalldämmwerte erreicht würden. Den Beklagten zu 4) treffe die Haftung für die mangelhaft schallisolierten Steinzeugböden, den Beklagten zu 2) eine solche für die unzureichend konstruierten Treppenanlagen und der Beklagte zu 3) müsse für den mangelhaften Schallschutz der Treppen wie auch sämtlicher Sanitärobjekte („Installationsgeräusche”) nach Maßgabe des Beweissicherungsgutachtens einstehen.
Entsprechend der von ihnen in der Klage- und Klageerweiterungsschrift vorgenommenen Schadensaufteilung haben die Kläger beantragt,
- den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 15.587,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
- den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie 51.830,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, soweit hierüber noch nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 11.11.1987 entschieden worden ist,
- die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an sie 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit ...