Entscheidungsstichwort (Thema)
"Verlosung von WM Tickets"; Einverständnis mit Datenweitergabe bei aleatorischen Anreizen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach Beendigung einer sportlichen Großveranstaltung eingereichte Klage, mit der mit der Verlosung von Eintrittskarten verbundene Umstände als wettbewerbswidrig beanstandet werden, ist - auch wenn der Antrag ausdrücklich nur das konkret veranstaltete Sportereignis nennt - regelmäßig dahin auszulegen, dass die Ticket-Verlosung "wie" bei diesem Ereignis beanstandet wird.
2. Wird die Teilnahme des Verbrauchers an eine Verlosung von seiner Erklärung abhängig gemacht, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein, so liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher über die vorgenannte Koppelung erst ins Bild gesetzt wird, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.
Normenkette
TMG § 12; UWG § 4 Nrn. 1, 5-6, § 7 Abs. 2; UKlaG § 4
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen 1 O 237/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 237/06 - vom 26.2.2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, eine Verlosung von Tickets wie für die FIFA WM 2006 - wie aus den nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopien der Internetseite mit der Adresse www. U. de/wm-tickets ersichtlich - gegenüber Verbrauchern zu bewerben und/oder durchzuführen, wenn die Teilnahme an der Verlosung davon abhängig ist, dass der Verbraucher sein Einverständnis mit der Weitergabe von Vertragsdaten innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und zur individuellen Gestaltung der Dienstleistungen durch Anklicken eines Kontrollkästchens - wie aus der nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopie zu (2) ersichtlich - erteilt und/oder davon abhängig ist, dass der Verbraucher eines der Kontrollkästchen mit der Bezeichnung "Briefpost" oder "Telefonanruf" oder "E-Mail" oder "Messaging (z.B. SMS, MMS)" - wie aus der nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopie zu (2) ersichtlich - bestätigt und damit erklärt: "Ja, ich möchte künftig von den Unternehmen der E U-Gruppe schnell und bequem über aktuelle Produkte und Dienstleistungen informiert werden".
(1) (2) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger (eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG) nimmt mit der am 13.7.2006 erhobenen Klage die Beklagte auf Unterlassung einer Verlosung von Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschaft (FIFA WM) 2006 in Anspruch. Eine gleichlautende, auf seinen Antrag hin am 22.3.2006 erlassene einstweilige Verfügung des LG Bonn (11 O 41/06) war zuvor wegen eines Vollziehungsmangels unwirksam geworden.
Die Beklagte bewarb die Verlosung - wie aus den vorstehend eingeblendeten Bildschirmkopien ersichtlich - im März 2006 auf ihrer Internetseite. Nach Beantwortung der (sehr einfachen) Gewinnfrage und dem Anklicken der Schaltfläche "Weiter" wurden die Interessenten auf der Folgeseite mit der Überschrift "Einfach ausfüllen und gewinnen!" zur Angabe persönlicher Daten (von denen einige als "optionale Angaben" gekennzeichnet waren) aufgefordert. Rechts davon (unter der Überschrift) befanden sich mehrere Kontrollkästchen. Sie betrafen eine Einverständniserklärung mit der Weiterleitung von Vertragsdaten und der Information über Produkte und Dienstleistungen der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie das Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels. Bestätigten die Interessenten nur das letzte Kontrollkästchen, erschien beim Anklicken der Schaltfläche "senden" in roten Buchstaben der Hinweis: "Es fehlen noch Angaben. Bitte tragen Sie diese nach." Neben dem Kontrollkästchen zur Einverständniserklärung in die Datenweitergabe erschien der rot umrandete Hinweis: "Bitte bestätigen." In Höhe des Kontrollkästchens zur Art der Informationserteilung erschien der Hinweis: "Bitte mindestens einen Kontaktweg auswählen."
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte unter Ausnutzung ihrer besonderen Stellung als Inhaberin von WM-Tickets die angesprochenen Verbraucher durch hohe Gewinnanreize veranlasse, in die Verwendung ihrer pe...