Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 41/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.9.1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 41/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten „als Gesamthandsschuldner” anstelle „als Gesamtschuldner” erfolgt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zu Recht dazu verurteilt, an den Kläger den im Aufteilungsplan mit G 1 bezeichneten Flur 1 als Sondereigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Allerdings handelt es sich dabei – ohne daß dies im Ergebnis an der Verurteilung der Beklagten etwas ändert – um eine gemeinschaftliche Schuld der Beklagten und nicht um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung; denn die entsprechenden Erklärungen müssen von allen Beklagten abgegeben werden, nicht etwa bewirkt die Erklärung durch einen von ihnen Erfüllung zugunsten der anderen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage, Überbl. vor § 420, Rdn. 7 u. 8). Da das Gemeinschaftseigentum an dem Gebäude ein Sondervermögen darstellt, hatte dementsprechend die Verurteilung der Beklagten als „Gesamthandsschuldner” zu erfolgen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 242 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan der Teilungserklärung vom 29.5.1984 (Bl. 8ff d.A.) mit G1 bezeichneten Flur 1 Im Souterrain des Hauses S., weil dieser Flur nicht mehr als Zugang zu den im Keller befindlichen Gemeinschaftseinrichtungen benötigt wird, nachdem der Kläger einen anderweitigen Zugang erstellt hat, und die Beklagten dadurch, daß sie zu seinem Bau in Ansehung der von dem Kläger zu erbringenden Aufwendungen ihre Zustimmung erteilten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, der das Verlangen des Klägers nach Anpassung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt.
Der Senat verkennt nicht, daß die auf Treu und Glauben gestützte Generalklausel des § 242 BGB keinen Rechtssatz mit deskriptiven Tatbestandsmerkmalen beinhaltet und deshalb für sich genommen außerhalb von Gesetz und Vertrag grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage liefern kann (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1729). Jedoch ist anerkannt, daß die dieser Generalklausel neben anderen Funktionskreisen innewohnende Korrekturfunktion (vgl. MüKo/Roth, Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 242 Rdn. 94 + 100; Soergel-Teichmann, BGB-Kommentar, 12. Auflage, § 242 Rdn. 58) dazu dient, eine Anpassung der rechtlichen Verhältnisse an wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Umstände zu ermöglichen und so als ultima ratio den Fällen Rechnung zu tragen, in denen einer Partei das unveränderte Festhalten an der bestehenden rechtlichen Regelung nicht zugemutet werden kann. Im Anwendungsbereich der zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze über das Fehlen bzw. den Fortfall der Geschäftsgrundlage kann deshalb im Einzelfall ein zwingendes Bedürfnis nach Angleichung an eine tatsächliche Entwicklung sowohl zu einer anderweitigen Beurteilung der dinglichen Rechtslage führen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage § 242 Rdn. 16 sowie auch den Beispielsfall bei Bärmann/Pick/Merle, WEG- Kommentar. 7. Auflage, § 3 Rdn. 9) als auch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich bzw. Anpassung an die veränderten Verhältnisse zur Entstehung bringen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1958, 906 sowie NJW 1989, 1991). Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum an dem im Streit befindlichen Flur hat, der unstreitig innerhalb der im Souterrain des Hauses befindlichen und im Sondereigentum des Klägers stehenden Teileigentumseinheit G 1 verläuft und nach der notariellen Teilungserklärung vom 29.5.1984 ursprünglich auch diesem als Sondereigentum zugewiesen war. Die Tatsache, daß dieser Flur in der Vergangenheit den einzigen Zugang zu den im Keller des Hauses befindlichen Versorgungseinrichtungen, unter anderem zu der Heizungsanlage, bildete, hat zwar dazu geführt, daß der Kläger zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 9.4.1991 (204 II 6/90 AG Köln) auf Antrag der Beklagten zu 1) verpflichtet wurde, den Beklagten bei akutem Bedarf den Zutritt zu den Versorgungsräumen zu gewähren, und später in einem weiteren Verfahren durch die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.5.1995 – 5 O 23/95, Anlage K 3, Bl. 30-37 d.A.) auf Antrag der Beklagten zu 1) dazu verurteilt wurde, einer Berichtigung des Grundbuches dahingehend zuzustimmen, daß dieser Flur nicht mehr Bestandteil des im Souterrain gelegenen Teileigentums des Klägers, sondern Gemeinschaftseigentum ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläg...