Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 7/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Äußerung in der von dieser verlegten Zeitschrift "N" (Ausgabe 06/16) in einem Beitrag mit der Überschrift "Täuschend echt" in Anspruch, die lautet: "Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor. S Q beispielsweise gab einer 1921er Magnum von Chateau Petrus begeistert hundert Punkte. Die Flasche war jedoch eine Fälschung". Hinsichtlich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 209 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2017 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zu. Er sei durch die streitgegenständliche Äußerung erkennbar, denn insofern reiche es aus, dass seine Identität durch Verwendung der in dem Beitrag enthaltenen Anhaltspunkte durch Eingabe in eine Internetsuchmaschine unschwer recherchiert werden könne. Der Kläger sei auch in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, weil ihm zwar durch die streitgegenständliche Äußerung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht vorgeworfen würde, die konkrete Flasche Wein gefälscht, mit gefälschten Weinen gehandelt oder bewusst zur Verkostung eines gefälschten Weins eingeladen zu haben. Jedoch würden durch die Mitteilung des Umstandes, dass auch die betreffende Flasche eine Fälschung sei und zuvor in dem Beitrag geschildert wurde, dass der Kläger gefälschte Flaschen in Umlauf gebracht habe, zumindest Zweifel an seiner Seriosität geweckt.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei auch rechtswidrig. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine Meinungsäußerung der Beklagten, die jedoch auch einen Tatsachenkern enthalte, wonach die Flasche nicht den Wein enthalten habe, den sie nach dem Etikett habe enthalten sollen. Im Rahmen der Abwägung sei - neben anderen Umständen - entscheidend zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zur Nennung konkreter Belegtatsachen für die Behauptung, es handele sich bei der Flasche um eine Fälschung, nicht nachgekommen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht bei den Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nur eine 1,3-Geschäftsgebühr als erstattungsfähig angesehen hat.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei durch die streitgegenständliche Äußerung schon nicht erkennbar. Die Berichterstattung erwähne weder, wann, wo und bei welcher Gelegenheit S Q dem betreffenden Wein 100 Punkte gegeben habe. Es werde in diesem Zusammenhang weder der Name des Klägers genannt noch enthalte die Berichterstattung nähere Angaben über die Umstände der fraglichen Bewertung durch S Q, die es dem Leser ermöglichen würden, den Kläger als Beteiligten dieser Weinbewertung zu identifizieren. Auch aus den sonstigen Angaben des Beitrages könne nicht auf die Person des Klägers geschlossen werden. Seine namentliche Benennung erfolge allein im Hinblick auf die Gravur der K-Flaschen zwei Absätze zuvor; auch seine Bekanntheit in Weinkreisen erlaube nicht die Identifizierung hinsichtlich einer Verkostung, die im Zeitpunkt der Berichterstattung 26 Jahre zurückgelegen habe. Schon dieser Zeitablauf lasse es als fernliegend erscheinen, dass ein nach der Rechtsprechung erforderlicher "mehr oder minder" relevanter Personenkreis im Jahre 2016 noch davon wisse, dass die im Beitrag beschriebene Bewertung des 1921er Chateau Petrus anlässlich einer vom Kläger im Jahre 1995 organisierten Verkostung stattgefunden habe. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von fünf Zeugen stellten keinen relevanten Personenkreis dar, zumal davon auszugehen sei, dass der Kläger sie nach seiner Erkennbarkeit im fraglichen Beitrag konkret befragt habe. Wenn zur "mühelosen" Identifizierbarkeit der Einsatz einer Internetsuchmaschine genüge, könne auf dieses Merkmal künftig verzichtet werden.
Darüber hinaus werde durch die Berichterstattung auch das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, weil ihm keine Fälschung oder ein bewusstes In-Verkehr-Bringen einer Fälschung unterstellt würden, sondern insbesondere durch die Formulierung "Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor" für den Rezipienten deutlich werde, dass der Kläger schlicht einem Irrtum unterlegen sein könnte. Aus den sonstigen öffentlichen Äußerungen des Klägers g...