Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 02.02.2006; Aktenzeichen 31 O 605/04) |
Tenor
1.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2006 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 605/04 - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im übrigen die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Auskunft über die mit der Entgegennahme von Wetten erzielten Umsätze sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Klageanträge zu 2 und 3).
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu je 40 % zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.)
Die Revision wird zugelassen, soweit zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist.
Gründe
A
Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel der Abweisung der Klage weiterverfolgen.
Sie meinen, insbesondere aus europarechtlichen Gründen zur Durchführung der streitgegenständlichen Sportwetten berechtigt zu sein, die sich nach ihrer Auffassung u.a. aus der Entscheidung "Placanica" des EuGH vom 06.03.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (WRP 07, 525) ergeben. Nachdem auch nach Verkündung jenes Urteils von anderen Gerichten gem. Artikel 234 EGV weitere Vorlagefragen an den EuGH gerichtet worden sind, die die Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten betreffen, vertreten die Beklagten die Auffassung, das Verfahren sei bis zur Entscheidung über jene Vorlagen auszusetzen, bzw. es sei auch im vorliegenden Verfahren eine derartige Vorlagefrage an den EuGH zu richten.
Die Beklagten rügen weiter die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei - was im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist - selber nicht Inhaberin einer Erlaubnis gem. § 2 Sportwettengesetz NW.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung ist die Durchführung der Sportwetten durch die Beklagten auch im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtssprechung rechtswidrig.
Zur Frage der Aktivlegitimation trägt sie unwidersprochen vor, die P-Sportwetten würden in Nordrhein-Westfalen von ihr selbst durchgeführt. Mit Blick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche legt die Klägerin einen Abtretungsvertrag vom 03.05. 2007 mit ihrer Gesellschafterin, der O in Nordrhein-Westfalen GmbH, sowie einen Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2007 vor.
B
Die Berufung ist zulässig und hat auch teilweise, nämlich soweit sie die Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz betrifft, Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten untersagt, Sportwetten in der Weise, wie dies bisher geschehen und konkret angegriffen ist, anzubieten oder zu bewerben und dabei die Bezeichnungen "supertoto" oder "supertoto XXL" zu verwenden. Ein Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über gem. Artikel 234 EGV an ihn gerichtete Vorlageverfahren auszusetzen oder eine eigene Vorlagefrage an den EuGH zu richten, besteht nicht.
I.
Unterlassungsantrag zu 1.1 (Sportwetten)
Der gegen das Anbieten und Bewerben von Sportwetten gerichtete Unterlassungsantrag zu 1.1. ist zulässig und begründet.
1.)
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gem. § 8 Abs.3 Ziff.1 UWG befugt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gegen diese geltend zu machen. Sie führt - was die Beklagten nicht in Abrede stellen und senatsbekannt ist - in Nordrhein-Westfalen P Sportwetten durch und steht daher mit der über das Internet bundesweit auftretenden Beklagten in einem konkreten, gem. § 2 Abs.1 Ziff.3 UWG ihre Stellung als Mitbewerberin begründenden Wettbewerbsverhältnis. Allerdings ist die für eine eigenverantwortliche Veranstaltung von Sportwetten gem. § 2 Sportwettengesetz NRW erforderliche Erlaubnis nicht ihr, sondern einer ihrer Gesellschafterinnen, der O in Nordrhein-Westfalen GmbH, erteilt worden. Das ändert indes an ihrer aus den geschilderten tatsächlichen Gründen bestehenden Stellung als Mitbewerberin der Beklagten nichts. Ob das Anbieten von Sportwetten durch die Klägerin von der ihrer Gesellschafterin erteilten Erlaubnis gedeckt ist, hat der Senat bei der Prüfung des Unterlassungsanspruches nicht zu entscheiden...