Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt im Wege des Feststellungsbegehrens von den Beklagten Schadensersatz, gestützt auf eine angebliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht sowie nach deutschem Amtshaftungsrecht.
Hintergrund hierfür ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vom 01.09.2004, die die hiesige Beklagte zu 2.) auch gegenüber der hiesigen Klägerin angestrengt hatte und die Gegenstand eines vor dem Landgericht Köln (Az. 31 O 605/04) bzw. Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 63/06) geführten Streitverfahrens war, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 - I ZR 156/07 - beendet worden ist.
Im hiesigen Verfahren hat das Landgericht durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 12.04.2011 (Bl. 289 ff. GA) - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2011 (Bl. 327 ff. GA) - die diesbezügliche Feststellungsklage der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre jeweilige Auffassung. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 09.08.2011 (Bl. 386 - 408 GA) und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.01.2012 bzw. 17.01.2012 (Bl. 459 ff. GA) nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 12.04.2011 festzustellen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung, beginnend mit Einreichung der Unterlassungsklage der Beklagten zu 2) vom 01.09.2004, bezüglich Sportwetten und Casinospielen entstanden sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.11.2011 (Bl. 431 ff. GA nebst Anlagen) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.01.2012 (Bl. 486 ff. GA) Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die beidseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dabei kann dahinstehen, ob die von Klägerseite erhobene Feststellungsklage nicht schon mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen ist.
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, da die Zahlungsklage zur endgültigen Beilegung des Streitstoffes führt (vgl. Zöller, ZPO 29. Aufl. Bearbeiter Greger § 256 Rn. 7 a). In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass das Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage ausnahmsweise dann bejaht wird, wenn anzunehmen ist, dass schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt, weil die Beklagtenseite erwarten lässt, dass sie bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. Zöller oben genannt Rn. 8). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist eine solche Leistungsbereitschaft auf Seiten der Beklagten nicht zu erwarten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Beklagten zu 1.) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (anders allerdings schon bei der Beklagten zu 2.), die eine juristische Person des privaten Rechtes ist).
Eine Leistungsklage ist daher hier also zunächst in Betracht zu ziehen, da die Klägerin in erster Linie ihr Feststellungsbegehren - so ausdrücklich die Berufungsbegründung - auf die Prozess- und Rechtsberatungskosten für den Vorprozess stützen will. Auch wenn diese über den ausgleichsfähigen Kosten des Vorprozesses aufgrund von Stundensatzabreden mit den Prozessbevollmächtigen der Klägerin liegen sollten, so sind diese doch nach dem unstreitigen Abschluss des Ausgangsverfahrens zu beziffern, und zwar unabhängig von etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren. Dass darüber hinaus noch der Eintritt eines nicht zu beziffernden Schadens möglich, d.h. wahrscheinlich ist, ist demgegenüber von der Klägerin nachvollziehbar nicht dargelegt, dies eingedenk des Umstandes, dass die Klägerin unstreitig die festgesetzten Ordnungsgelder nicht gezahlt hat und ihr Angebot im Internet weiterbetreibt.
Letztlich braucht di...