Entscheidungsstichwort (Thema)
Goldankauf zu "Top Preisen"
Leitsatz (amtlich)
1. Die Werbung mit "Top Preisen" im Bereich des Goldankaufs fällt nicht in den Kernbereich einer vertraglichen Unterlassungspflicht, nach deren Inhalt die Werbung mit "Höchstpreisen" zu unterlassen ist.
2. Die Werbung mit "Höchstpreisen" beinhaltet keine Spitzenstellungsbehauptung, sondern nur eine Spitzengruppenbehauptung; die Werbung mit "Top Preisen" unterfällt keiner der beiden Kategorien.
Normenkette
BGB § 339 S. 2; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 14.10.2014; Aktenzeichen 8 O 130/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen - 8 O 130/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Vertragsstrafen-Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung geltend.
Beide Parteien sind im Bereich des Goldankaufs tätig. Die Beklagte warb in der Vergangenheit mit der Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck". Nach Abmahnung durch den Kläger gab sie unter dem 3.9.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hambuger Brauch ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen mit Höchstpreisen für den Ankauf von Edelmetallen und Schmuck zu werben, wenn tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt werden; der Kläger nahm die Erklärung am 4.9.2012 an.
In der Folgezeit warb die Beklagte in ihrem Ladengeschäft und im Internet mit "Goldankauf zu Top Preisen". Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte erneut ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, außerdem zur Zahlung von je 5.500 EUR Vertragsstrafe für zwei Verstöße.
Bezüglich des Unterlassungsbegehrens erwirkte der Kläger im September 2013 vor dem LG Münster eine einstweilige Verfügung; auch im anschließenden Hauptsacheverfahren untersagte das LG Münster mit Urteil vom 25.4.2014 (23 O 123/13) der Beklagten, mit der Aussage "Goldankauf zu Top Preisen" zu werben, wenn diese nicht zutrifft.
Wegen der ihrer Ansicht nach verwirkten Vertragsstrafe hat der Kläger das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat gemeint, bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" handele es sich um einen kerngleichen Verstoß zu der Werbung mit Höchstpreisen. In beiden Fällen gehe es um eine Spitzenstellungsbehauptung. Ein Spitzenpreis habe indes nicht vorgelegen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Werbung mit "Top Preisen" stelle ein Weniger gegenüber der Alleinstellungs-/Spitzenstellungswerbung mit "Höchstpreisen" dar. Bei der Werbung mit "Top Preisen" handele es sich noch nicht einmal um eine Spitzengruppenwerbung. Diese Angabe, mit der nur eine gute Eigenschaft, nicht aber die beste gemeint sei, stelle vielmehr eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt dar. Keinesfalls werde damit in Anspruch genommen, die günstigsten Preise unter allen Anbietern zu haben, sondern allenfalls, zur Gruppe der günstigeren Anbieter zu gehören. Im Übrigen habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Preise im Raum Münster nicht zur Spitzengruppe im Bereich des Goldankaufs gehörten. Die vom Kläger geforderte Vertragsstrafe sei in jedem Fall nach Art und Umfang unangemessen und der Vortrag des Klägers zu den Bemessungskriterien unsubstantiiert.
Das LG hat mit Urteil vom 14.10.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen; wie bereits das LG Münster im Verfahren 23 O 123/13 mit Urteil vom 25.4.2014 ausgeführt habe, sei die Aussage "Top Preis" nicht mit der Aussage "Höchstpreis" gleichzusetzen.
Mit seiner Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Die Begriffe "Top Preis" und "Höchstpreis" seien jeweils Synonyme für "Spitzenpreis" und damit inhaltlich gleich. Zu berücksichtigen sei auch, dass beim Verkauf von Gold der Preis das einzige Anlockmittel sei.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das LG habe zutreffend zwischen einer Allein-/Spitzenstellungswerbung und einer Spitzengruppenwerbung unterschieden. Die Bewerbung mit "Top Preisen" besage gerade nicht, dass die höchsten Preise gezahlt würden.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem zwischen den Parteien am 03./4.9.2013 geschlossene strafbewehrte Unterlassungsvertrag als der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
1. Dem Wortlaut nach ist die Werbung mit "Top Preisen" keine Werbung mit "Höchstpreisen". Soweit die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nur identische Verstöße, sondern auch ...