Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen 3 O 714/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 714/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.949,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.
- Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin allein zusätzlich 12.335,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dessen Behandlung als Zahnarzt zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 81 %, den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 5 % sowie dem Beklagten zu 1. darüber hinaus allein zu 14 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 1. zu 19 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 2. zu 5 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer kieferchirurgischen Behandlung durch den Beklagten zu 1. und anschließender prothetischer Versorgung durch den Beklagten zu 2. auf Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Honorars sowie auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Am 31. August 2000 wurden der Klägerin durch den Beklagten zu 1. nach Extraktion mehrerer Zähne insgesamt fünf Implantate in den Regionen 1.6 (Oberkiefer rechts), 3.5 und 3.7 (beide: Unterkiefer link) sowie 4.5 und 4.7 (beide Unterkiefer recht) inseriert. Sie befand sich bis zum 18. April 2001 in seiner Behandlung, in der Zeit von November 2000 bis Mai 2001 befand sich die Klägerin zum Zwecke der prothetischen Versorgung beim Beklagten zu 2. in Behandlung. Den Termin am 1. Juni 2001 für das Einsetzen der fertigen prothetischen Arbeiten sagte die Klägerin ab. Am 12. Juni 2001 suchte der Beklagte zu 2. die Klägerin in ihrer Praxis auf und bot ihr das Einsetzen der Prothetik an, was die Klägerin ablehnte.
Die Klägerin konsultierte alsdann andere Ärzte. Durch die Nachbehandler wurden die vom Beklagten zu 1. inserierten Implantate in den Regionen 3,5 und 3.7 entfernt und in diesen Regionen zwei neue Implantate sowie in der Region 4.6 ein zusätzliches Implantat inseriert. Die prothetische Versorgung der nunmehr sechs Implantate wurde vollständig neu durchgeführt.
Die Klägerin hat Aufklärungsmängel sowie Behandlungsfehler und dadurch verursachte gravierende materielle und immaterielle Schäden behauptet.
Sie hat beantragt,
- den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 5.783,57 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2001 zu zahlen,
- den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 117,96 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2001 zu zahlen,
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 39.661,58 Euro nebst 8,42 % Zinsen seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen,
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 8,42 % Zinsen seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen,
- und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus deren Behandlung als Zahnärzte zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben Aufklärungsversäumnisse sowie Behandlungsfehler und dadurch verursachte Schäden in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen, weil zum überwiegenden Teil schadensursächliche Behandlungsfehler nicht bewiesen seien, und weil insoweit, als Behandlungsfehler festzustellen seien, den Ansprüchen der Klägerin entgegenstehe, dass sie den Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt habe.
Gegen diese Beurteilung wehrt sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge unverändert weiterverfolgt.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin insbesondere folgendes vor:
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