Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO).
Normenkette
GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 23.03.2015; Aktenzeichen Gauting Blatt 10862) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Starnberg vom 23.3.2015 aufgehoben.
II. Der Kostenansatz des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 28.1.2015 - RE-Nr. 844040980830 (LJK Bamberg Kassenz. 637150108504) - wird in der Position 7 (Rückauflassungsvormerkung Nr. 14150 KV GNotKG, zweimal) dahin abgeändert, dass sich der Wert je aus 407.500 EUR mit je einem Betrag von 392,50 EUR berechnet.
Gründe
I. Im Zusammenhang mit einer Grundstücksüberlassung trug das AG - Grundbuchamt - am 12.1.2015 an dem überlassenen Eigentum auch zwei Rückauflassungsvormerkungen ein und berechnete diese Eintragungen gemäß Nr. 14150 KV GNotKG zunächst je aus dem halben Grundstückswert (407.500 EUR). Auf Beanstandung der Kostenrechnung durch den Beteiligten zu 2 - Bezirksrevisor - berechnete der Kostenbeamte am 28.1.2015, soweit hier noch erheblich, die Gebühr für die Eintragung der beiden Rückauflassungsvormerkungen aus dem ganzen Grundstückswert (815.000 EUR), woraus sich eine Differenz von 710 EUR zur ursprünglichen Kostenerhebung ergibt. Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der als Kostenschuldnerin in Anspruch genommenen Beteiligten zu 1 mit dem Ziel, die Gebühr nach dem ursprünglich angenommenen halben Grundstückswert zu bemessen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.3.2015 zurückgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit einer neuen Rechtslage nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 7.1.2015, 1 W 44/14 = ZflR 2015, 388). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 2.4.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 2.7.2015 das Verfahren dem Senat in seiner Besetzung nach § 122 GVG übertragen (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).
II. Das nach § 81 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 ZPO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluss des AG zum abgeänderten Kostenansatz hat Erfolg. Die Gebühr für die beiden Rückauflassungsvormerkungen sind entsprechend dem ersten Ansatz mit dem halben - selbst unstrittigen - Grundstückswert zu bemessen (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Rechtsgrundlage (Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) die Eintragung von Auflassungsvormerkungen ("Eigentumsvormerkungen") wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks bemessen (BayObLGZ 1961, 112/116; Rpfleger 1986, 31). Es hat jedoch davon die Fälle unterschieden, in denen die Vormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch absichern soll, und dies damit begründet, dass derartige Eintragungen denen eines Vorkaufs- oder Wiederkaufrechts ähneln, deren Ausübung wegen der Notwendigkeit des Eintritts einer oder gar mehrerer Bedingungen ungewiss ist. Zwar soll die eine wie die andere Auflassungsvormerkung die Eintragung als Eigentümer sichern; die Ungewissheit des Bedingungseintritts und damit des Zustandekommens des gesicherten Auflassungsanspruchs rechtfertigen nach dieser Rechtsprechung jedoch die kostenrechtliche Gleichstellung der Rückauflassungsvormerkung mit Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (BayObLG Rpfleger 1986, 31/32 m.w.N.; siehe auch BayObLG JurBüro 1999, 376/377) und damit die Anwendung des (damals geltenden) § 20 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass in der Regel der halbe Wert der Sache als Geschäftswert angenommen wurde (ebenso z.B. OLG Celle Rpfleger 1969, 140; OLG Düsseldorf MDR 1996, 318; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 66 KostO Rn. 6 mit 7; Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl. Stichwort "Vormerkung" Ziff. 2.2.1; Rohs in Rohs/Wedewer KostO 79. Erg.-Lfg. Sept. 2001 § 66 Rn. 3a; a.A. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 66 Rn. 7).
2. Seit dem 1.8.2013 richtet sich die Bewertung nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586), welches die bis dahin geltende Kostenordnung abgelöst hat. § 45 GNotKG regelt als besondere Geschäftswertvorschrift in Absatz 3, dass Geschäftswert einer (sonstigen, d.h. nicht von ...