Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 08.06.2009) |
Tenor
I.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 57,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 6.2.2009 in Höhe von 226,10 EUR, die dieser für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer Teillöschungsbewilligung einer Bank und die Übersendung an die Kostenschuldner stellte. Sie sind der Ansicht, die nach § 147 Abs. 2 KostO erhobene Gebühr für die Übersendung der Teillöschungsbewilligung von 48 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also insgesamt 57,12 EUR, sei nicht zu erheben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des Landgerichts vom 8.6.2009 Bezug genommen.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 8.6.2009 die Beschwerde zurück, ließ aber die weitere Beschwerde zu. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller am 10. August 2009 form- und fristgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 9.9.2009 verwiesen.
II.
Die zugelassene weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde i.S.d. § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung und nicht als eine Erstbeschwerde i. S.d. § 156 Abs. 3 KostO in der nach dem 31.8.2009 geltenden Fassung zu behandeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Anwendung der Neufassung der Vorschrift nach § 161 KostO auf die Fälligkeit der Kostenrechnung oder nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ankommt, da der Rechtsbehelf gegen die am 6.2.2009 fällige (§ 141, 7 KostO) Notarrechnung vom 6.2.2009 am 27.2.2009 beim Landgericht eingegangen ist.
1.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO sei zu Recht erhoben worden, da die Beglaubigungsgebühr neben dem Beglaubigungsvorgang nur die Feststellung der Person und die Durchsicht der Erklärung zum Zweck der Feststellung, ob Gründe für die Versagung der Amtstätigkeit bestünden, umfasse. Ein gebührenfreies Nebengeschäft liege nicht vor. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch den Notar liege nicht vor, da eine gebührenfreie Maßnahme nicht mit Erfolg ergriffen werden konnte.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a.F., § 546 ZPO).
Der Senat teilt, wie bereits schon in seiner Entscheidung vom 4.9.2007 (32 Wx 114/07 = JurBüro 2007, 656 f. = MittBayNot 2008, 154 f.), mit dem Landgericht die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm (NotBZ 2002, 266 ff.), dass die Übermittlung der Löschungsbewilligung, unter der die Unterschrift beglaubigt wurde, weder mit der Gebühr des § 45 KostO abgegolten sei, noch die Übermittlung eine kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstelle.
a)
Der Abgeltungsbereich der nach § 45 KostO für die Unterschriftsbeglaubigung zu erhebenden Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr ist sehr eng. Diese Gebühr deckt lediglich die für die Unterschriftsbeglaubigung als solche erforderliche Tätigkeit des Notars ab, also neben dem in § 40 BeurkG beschriebenen Beglaubigungsvorgang die Feststellung der Person der Beteiligten sowie die Durchsicht der Erklärung zum Zweck der Feststellung, ob Gründe zur Versagung der Amtstätigkeit bestehen. Hingegen trägt der Notar bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung. Vielmehr ist seine Amtstätigkeit abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt. Dementsprechend liegen alle weiteren Tätigkeiten des Notars, die er zum Zustandekommen oder Vollzug des mit der beglaubigten Erklärung beabsichtigten Rechtsgeschäfts vornimmt (hier: Übersendung der Genehmigungserklärung an den Berechtigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch) außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit bei der Unterschriftsbeglaubigung (OLG Hamm a.a.O.). Zwar ist Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO alles, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und somit alles, was zur Förderung und Herbeiführung des Rechtserfolgs des Hauptgeschäft erforderlich ist (Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 35 Rn. 4, 5 KostO). Die Beglaubigung hat jedoch nicht als Haupterfolg die Durchführung der Löschung, sondern ist nach den obigen Ausführungen bereits abgeschlossen, wenn der Notar dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt (vgl. auch Korinten-berg/Bengel/Tiedtke KostO 16. Aufl. § 147 Rn. 135a; Rohs/Wedewer KostO Stand August 2006 § 147 Rn. 30). Dies kann auch aus dem Rechtsgedanken des § 146 Abs. 2 KostO entnommen werden, wonach er, wenn der Notar bei den dort bestimmten Gegenständen nur eine Unterschriftsbeglaubigun...