Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein umfassendes "Recht am Bild der eigenen Sache".
Leitsatz (amtlich)
Kein Recht am Bild der eigenen Sache
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen 113 O 4271/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.04.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.03.2019, Az. 113 O 4271/18, dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs allein zu tragen hat.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.220,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Kläger verklagte den Beklagten
- auf Rückzahlung von 712,81 EUR, welchen Geldbetrag der Beklagte dem Kläger für Ersatzteile bezahlt hat, die der Beklagte im Oldtimer des Klägers (umgebauter Ford aus dem Jahr 1935 in Form eines Pickups) verbaut hat, und darauf,
- es künftig "bei Meidung einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe zu unterlassen, mit dem Pkw des Klägers [...] Werbung zu betreiben, insbesondere das Fahrzeug auf der gewerblichen Facebook-Seite des Beklagten zu Werbezwecken abzubilden". Der Kläger hatte dem Beklagten zwar die Ausstellung des Fahrzeugs im Rahmen eines Messestandes erlaubt; die Verwendung eines Fotos des Fahrzeugs auf der gewerblichen Facebookseite des Beklagten - nach dessen unbestrittenem Vortrag ohne Erkennbarkeit des amtlichen Kennzeichens - erfolgte jedoch ohne Zustimmung des Klägers.
2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Parteien den aus Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls (Bl. 32 f. d. A.) ersichtlichen Vergleich, der die Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO dem Landgericht aufgab.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.03.2019 (Bl. 37/39 d. A.), dem Beklagtenvertreter zugestellt am 03.04.2019, legte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 12% und dem Beklagten zu 88% auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs von einem voraussichtlichen Obsiegen der Klagepartei, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hingegen von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.
4. Mit seiner am 17.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 48/51 d. A.) erstrebt der Beklagte die alleinige Kostentragung durch den Kläger. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, weshalb auch insoweit von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.
5. Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 54 f. d. A.) entgegen, in welchem er ausführte, das Landgericht habe "[v]öllig zu Recht [...] eine Kostenverteilung im Verhältnis 12% zu 88% zu Lasten des Beklagten angenommen". Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Vergleich alle Klageforderungen erfülle bzw. zugebe. Da die Kostenentscheidung immer im Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen vorgenommen werden müsse, sei die landgerichtliche Entscheidung "völlig zu Recht ergangen".
6. Mit Beschluss vom 04.06.2019 (Bl. 56 f. d. A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
a) Zutreffend ist allerdings der vom Landgericht an die Kostenentscheidung angelegte Maßstab des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen). Das Abstellen des Klägers auf den Inhalt des Vergleichs (Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.05.2019, Bl. 54 d. A.) geht schon grundsätzlich fehl; denn wenn die Parteien eine Kostenverteilung entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich gewollt hätten, hätte es für sie nahegelegen, diese Kostenverteilung selbst im Vergleich zu regeln. Wenn die Parteien davon absehen (und damit auf die Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG verzichten), liegt es nahe, dass eine Kostenverteilung entsprechend dem Vergleichsinhalt gerade nicht (übereinstimmend) gewünscht wurde (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 a Rn. 58 Stichwort "Vergleich"). Hier haben die Parteien eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt sogar ausdrücklich für unerwünscht erklärt, indem sie dem Landgericht den Maßstab des § 91 a ZPO in Nr. 5 des Vergleichs vorgegeben haben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die Kostenverteilung nach § 98 ZPO vorzunehmen (vgl. Althammer, a. a. O., § 91 a Rn. 24).
b) In der Anwendung des Maßstabs vermag der Einzelrichter dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Annahme des voraussichtlichen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass sich für diesen eine Anspruchsgrundlage fi...