Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Hineinschauen in die Fenster einer Eigentumswohnung
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 01.06.2005; Aktenzeichen 4 T 4572/04) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR II 1553/03) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 1.6.2005 werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Zustellungsvertreterin der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Das Anwesen ist im Süden, Westen und Osten von einer Gartenfläche umgeben, die zum Gemeinschaftseigentum gehört. Am südöstlichen Rand ist die Grünfläche zu den Parkplätzen hin derzeit durch eine Staudenrabatte abgegrenzt. In der Gemeinschaftsordnung, die als Teil IV in der Teilungserklärung vom 22.4.1976 enthalten ist, ist keine Gebrauchsregelung für diese Gartenfläche bezüglich ihrer Nutzung und des Zugangs zu ihr getroffen worden. Lediglich Nr. 4 der Hausordnung enthält zur Rasenfläche folgende Regelung:
"... ist untersagt, ebenso das Fußballspielen auf der Parkfläche und im angelegten Rasen."
Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses, die im Süden und Westen an die Gartenfläche angrenzt. Die Antragsgegnerin sowie einige ihrer Familienmitglieder und Besucher benutzen die Gartenfläche als Durchgangsweg, wozu sie die Staudenrabatten übersteigen. Die Antragsteller tragen vor, der Enkel der Antragsgegnerin und dessen Freund hätten darüber hinaus mehrmals von der Grünfläche aus durch die Fenster der Wohnung der Antragsteller geschaut und dabei Grimassen geschnitten.
Die Antragsteller haben, soweit dies für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verbieten, die im Süden des Anwesens gelegene Rasenfläche als Durchgangsweg zu benutzen und/oder über die im Südosten gelegene Blumenrabatte zu steigen, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass auch Familienangehörige und Besucher dieses Verbot einhalten und es ferner unterlassen, von außen durch die Fenster der Wohnung der Antragsteller zu schauen. Das AG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 18.10.2004 den Anträgen stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG nach weiterer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 1.6.2005 die Entscheidung des AG teilweise aufgehoben und die Anträge bezüglich des Verbots, die Rasenfläche als Durchgangsweg zu benutzen und die Rabatten zu übersteigen, abgewiesen. Im Übrigen hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden von Antragstellern und Antragsgegnerin.
II. Die zulässigen Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Die verfahrensgegenständliche Grünfläche einschließlich der Blumenrabatte sei Gemeinschaftseigentum, zu dessen Mitgebrauch jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 2, 14, 15 WEG berechtigt sei. Da sich weder in der Teilungserklärung noch in der Hausordnung eine Zugangsregelung finde und auch die örtlichen Gegebenheiten nicht grundsätzlich den Zugang über den südöstlichen Rand ausschließen würden, sei der Zugang zu der Gartenfläche über die Rabatten allein nach §§ 13 Abs. 2, 14 Nr. 1 WEG zu beurteilen. Danach stelle die Nutzung der südöstlichen Grenze als Zugang zum gemeinschaftlichen Garten keine Beeinträchtigung dar, die über das von den Antragstellern hinzunehmende Maß hinausgehe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die ausführliche und sorgfältige Begründung im Beschluss des LG verwiesen.
Anders verhalte es sich mit dem gezielten Hineinschauen in die Wohnung der Antragsteller. Dieses beeinträchtige die Antragsteller in ihrem Eigentumsrecht, so dass ihnen für den Fall der Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 13, Abs. 2 S. 1, 14 Nr. 1 WEG zustehe. Auf Grund der Zeugenaussagen bestehe eine derartige Wiederholungsgefahr. Damit sei der Unterlassungsanspruch der Antragsteller begründet. Auch insoweit wird bezüglich der Einzelheiten auf den Beschluss des LG verwiesen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das LG gem. § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren beteiligt, da die Frage des Zugangs zu der streitgegenständlichen Rasenfläche und ihrer Nutzung auch diese in ihren Rechten unmittelbar berührt.
b) In zutreffender Weise hat die Vorinstanz einen Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung des Zugangs zur Grünfläche über den südöstlichen Rand verneint.
aa) Die Gartenfläche gehör...