Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstbemessung, Gegenerklärung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Neufestsetzung der Invalidität, Rechtsverfolgungskosten, Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, Invaliditätsgrad, Kosten des Berufungsverfahrens, Unfallbedingtheit, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Vergleichsangebote, Hemmung der Verjährung, Invaliditätsleistungen, Privatgutachten, Versicherungsschein, Zeugenbeweis, Rechtshängigkeit
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.12.2020; Aktenzeichen 23 O 16885/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2020, Aktenzeichen 23 O 16885/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 202.950,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung gemäß Versicherungsschein vom 14. Januar 2015 (Anlage K 1). Vereinbart sind insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2008 Fassung DEVK Stand 2008-01-01; fortan: AUB 2008; Anlage K 2 unter B).
Bei einem Sturz am 26. Juli 2014 erlitt die Klägerin unter anderem eine Fersen-Trümmerfraktur, einen Meniskusriss, Bänderrisse, Zerrungen und Hämatome. Den Unfall meldete sie der Beklagten am 4. August 2014 telefonisch und im Dezember 2014 schriftlich. Der behandelnde Arzt bestätigte am 30. Juni 2015 schriftlich einen unfallbedingten Dauerschaden (Anlagen K 5, K 6).
Nach Einholung eines Gutachtens (Anlage K 10) rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Anlage K 9) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 24,5% ab. Die Klägerin erhob im November 2015 Einwände, welche die Beklagte im Januar 2016 zurückwies. Dabei wies die Beklagte auf die Möglichkeit hin, eine fachärztliche Stellungnahme einzureichen, wenn die Klägerin an der Richtigkeit des Gutachtens zweifle, sowie auf die Möglichkeit einer jährlichen Neufestsetzung der Invalidität. Auf der Grundlage eines Privatgutachtens (Anlage K 12) verlangte die Klägerin im August 2016 die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von mindestens 75%. Ein Vergleichsangebot der Beklagten vom 15. September 2016 (Anlage K 14) lehnte die Klägerin am 17. November 2016 ab. Im Juni 2017 beantragte sie eine Neubemessung der Invalidität gemäß § 188 Abs. 1 VVG. Auf der Grundlage eines neues Gutachtens (Anlage K 15) bemaß die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2017 (Anlage K 16) den Invaliditätsgrad wiederum mit 24,5%. Im November 2018 zahlte sie dem entsprechend 22.050 EUR aus.
Die Klägerin hat behauptet, unfallbedingt sei ein Morbus Sudeck und ein Schmerzsyndrom Typ 2 (CRPS II) eingetreten, die Invalidität betrage mindestens 75%. Sie hat Zahlung von 202.950 EUR nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die am 4. Dezember 2019 eingereichte Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Landgericht München I, Aktenzeichen 23 O 16885, vom 22.12.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 202.950,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 3831,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2020, Aktenzeichen 23 O 16885/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2022 (Bl. 137/146 d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25. November 2022 (Bl. 148/155 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Ausführungen zu einer verspäte...