Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 04.08.2009; Aktenzeichen 1 MO 3612/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 04.08.2009, Az. 1 MO 3612/08, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung vom 05.03.2006 geltend.
Der damals 56 Jahre alte Kläger begab sich am Sonntag, den 05.03.2006 wegen Rückenschmerzen in die Ambulanz des Krankenhauses W., dessen Träger die Beklagte ist. Die Wirbelsäule des Klägers wurde geröntgt. Der diensthabende Arzt, der Zeuge Dr. W., diagnostizierte eine Lumbalgie und verordnete Schmerzmittel.
Wegen anhaltender Beschwerden ließ sich der Kläger am 06.03.2006 vom Hausarzt an eine Orthopädin überweisen, die am 13.03.2006 Röntgenaufnahmen von den Rippen fertigte und den Bruch zweier Rippen feststellte. Die Rippenbrüche wurden konservativ behandelt.
Im Sommer 2006 ließ der Kläger in einem S. Krankenhaus eine Ganzkörperknochenszintigraphie durchführen. Im Arztbrief der Radiologie S.S. vom 09.08.2006 wurde der Verdacht einer osteoporotisch bedingten Sinterungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 geäußert. Anhand von Röntgenbildern diagnostizierte die Orthopädin des Klägers, Dr. R., am 25.08.2006 eine Fraktur des BWK 12. Vom 19.10.2006 bis 09.11.2006 befand sich der Kläger auf Überweisung seiner Orthopädin in Reha-Behandlung in der Fachklinik Bad H. Eine von den Ärzten des Krankenhauses F. im November 2006 vorgeschlagene operative Versteifung des Bruchs lehnte der Kläger ab.
Auf Anraten seiner Ärzte begab sich der Kläger im Januar 2007 in die Unfallklinik M.
Dort empfahl man dem Kläger eine Vertebroplastie, der sich der Kläger am 13.02.2007 unterzog.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe sich am 05.03.2006 bei dem Versuch, seinen Wagen aus einer Schneewehe zu schieben, einen Wirbelbruch zugezogen.
Er habe beim Schieben des Wagens ein starkes Knacken im Wirbelsäulenbereich sowie eine starke Schmerzentwicklung verspürt. Dies habe er dem behandelnden Arzt geschildert, ebenso dass er Probleme mit Osteoporose gehabt habe.
Der Wirbelbruch sei von den Ärzten der Beklagten pflichtwidrig nicht diagnostiziert worden. Der Beklagten sei der Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers und eines Bildauswertungsfehlers zu machen. Bei ordnungsgemäßer Befundung wäre auf dem gefertigten Röntgenbild vom 05.03.2006 der Wirbelbruch erkannt worden. Unabhängig davon seien gebotene Untersuchungen unterblieben. Sowohl das Unterlassen der gebotenen Diagnostik als auch eine Verkennung bzw. Nichtreaktion auf die Brucherscheinung seien ein grober Fehler.
Wären die gebotenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt bzw. das Röntgenbild fachgerecht beurteilt worden, wäre der Bruch noch im März 2006 festgestellt worden und es hätte die Operation vorgenommen werden müssen, der sich der Kläger im Februar 2007 im Klinikum M. unterzogen habe. Aufgrund des im März 2006 noch reparablen Wirbelkörpers hätte dies dem Kläger Beschwerdefreiheit verschafft, dagegen sei infolge der bis Ende August 2006 eingetretenen knöchernen Veränderungen (Einbruch der Wirbelplatte) eine vollständige operative Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger sei durch den nicht fachgerecht behandelten Wirbelbruch in seiner Lebensführung massiv beeinträchtigt. Längere Belastungszustände seien nicht möglich, der Kläger sei nahezu bewegungsunfähig. Er leide unter Dauerschmerzen und müsse laufend medikamentös behandelt werden. Zudem habe er depressive Verstimmungen und Angstzustände. Der schlechte körperliche und psychische Zustand des Klägers sei Folge des Behandlungsfehlers und rechtfertige ein Schmerzensgeld von 120.000 €. Der Kläger sei zwar seit 1999 infolge einer Koronarerkrankung zu 100 % erwerbsunfähig und verrentet, habe jedoch bis März 2006 den gesamten Haushalt für sich und seine berufstätige Ehefrau geführt. Von März 2006 bis April 2008 sei ein Haushaltsführungsschaden von 17.356 € eingetreten. Mit weiteren Schäden sei zu rechnen.
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 120.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.356 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2007 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Krankenhausbehandlung vom 05.03.2006 zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ei...