Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
LG München (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 24 O 2826/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.05.1999 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff. ZPO) ist begründet.
Der Verwendung des Namens des verstorbenen Ehemanns der Klägerin durch den Beklagten ist zulässig. Dies ergibt eine Abwägung der Interessen beider Parteien.
Der Bundesgerichtshof ist vom subjektiv geprägten Alleinbestimmungsrecht der Witwe eines Verstorbenen zur Namensnennung, wie es in BGHZ 8, 318 vertreten wurde, inzwischen abgegangen. Die Prüfung der Schutz Würdigkeit des Interesses der Klägerin, wie es § 12 BGB verlangt, erfordert, daß auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muß (BGH WM 1985, 95). Für eine auf § 12 BGB gestützte Unterlassungsklage ist regelmäßig eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Klägerin erforderlich, die nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilen ist (BGHZ 124, 173/183). Das Erfordernis einer Abwägung ergibt sich im übrigen auch unter dem verfassungsrechtlichen Blickwinkel der Kollision von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinsautonomie; vgl. Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 20; Sachs/Höfling, GG, 2. Aufl., Art. 9 Rn. 16, 34 und 40) und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und mit Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Belange des Beklagten haben hier Vorrang. Ein besonderes berechtigtes Interesse konnte die Klägerin nicht dartun. Insbesondere beruft sie sich nicht etwa auf ein berechtigtes Freihaltebedürfnis. Die Tätigkeit des Beklagten wird von der Tochter des Verstorbenen wohlwollend begleitet. Dieser kommt nach der Wertung des § 22 S. 4 KUG, welche hierher übertragbar ist, dasselbe Gewicht zu wie der Klägerin. Auch dienen die Zwecke des Beklagten, wie sie in § 2 der Satzung festgeschrieben sind, ausschließlich der positiven Förderung der Erinnerung an …. Die von der Klägerin angeführte Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nach dem Erbfall rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Klägerin bezieht sich nämlich insbesondere auf die dem vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen vorangegangenen einstweiligen Verfügungen in Berlin. Die Erklärungen der Vorstandsmitglieder … im Rechtsstreit um den Nachlaß mögen Anlaß zu einer Verärgerung der Klägerin gegeben haben. Dem Beklagten geht es aber vorwiegend um die Wahrung des Ansehens von …. Die Einstellung der Klägerin zu den Vorstands oder Vereinsmitgliedern des Beklagten ist deshalb von geringerer Bedeutung.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 2 ZPO).
Dieses Urteil enthält eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, daß der Streit in zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 313 Rn. 27).
Fundstellen
Haufe-Index 1485074 |
FamRZ 2001, 544 |
NJW-RR 2001, 42 |
OLGR-MBN 2001, 26 |