Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Kaufvertrag
Normenkette
BGB §§ 31, 826, 849
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 03.08.2018; Aktenzeichen 42 O 263/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 03.08.2018, Az. 42 O 263/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.827,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 mit der Fahrgestellnummer ...4788 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 63% und die Klagepartei 37% zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.729,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Audi, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe "EA 189" eingebaut ist.
Mit Kaufvertrag vom 14.09.2015 erwarb die Klagepartei bei einem Autohändler den gebrauchten Pkw Audi A4 allroad quattro 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ...4788 zu einem Gesamtpreis von 39.729,00 Euro. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufs betrug 16.554 km.
Für den Fahrzeugtyp wurde die EG-Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Steuerungssoftware des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors EA 189 erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird. In diesem Fall veranlasst die Software, dass Abgase beim Durchfahren des Prüfzyklus in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Durch die Aktivierung dieses Modus (sog. Modus 1) werden bei der standardisierten Kontrolle auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte nach Euro 5 eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet die Software in Modus 0, bei dem eine deutlich geringere Abgasrückführung erfolgt und in der Folge der Stickoxidausstoß wesentlich höher ist, so dass die Grenzwerte nach Euro 5 nicht mehr eingehalten werden.
Nach Bekanntwerden dieser sog. Umschaltlogik ordnete das Kraftfahrbundesamt als nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung die technische Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware an. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das vom KBA im Sommer 2016 freigegeben wurde. Dieses wurde auch beim Fahrzeug der Klagepartei aufgespielt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw am 06.11.2019 109.991 km betrug.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 03.08.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Es fehle an der Darlegung des Schadens: Aufgrund des durchgeführten Software-Updates drohe der Entzug der EG-Typengenehmigung nicht mehr. Auch ein merkantiler Minderwert sei von der Klagepartei nicht schlüssig behauptet worden. Ferner sei auch kein Schaden durch das Aufspielen des Software-Updates dargelegt worden; vielmehr habe die Klagepartei in ihrer Anhörung selbst erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine Schäden in Form von Performance-Problemen infolge des Software-Updates habe.
Die Klagepartei hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klagepartei macht geltend, der Schaden sei bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen. Der Schaden sei auch nicht durch Aufspielen des Software-Updates nachträglich wieder entfallen. Dies folge auch aus den Unsicherheiten, die in der öffentlichen Diskussion über die Folgen des Updates entstanden seien. Das Update sei nicht unumstritten. Diese Gefahr der negativen Folgen verbunden mit dem sich fortsetzenden negativen Makel, ein Auto zu besitzen, das vom "Abgasskandal" betroffen war, genüge, um keine vollständige Kompensation annehmen zu können. Der Klagepartei stünde daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Darüber hinaus habe die Klagepartei einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises aus § 849 BGB.
Die Klagepartei beantragt nach einer Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 25.10.2019 (Bl. 56 d.A.):
1. Unter Abänderung des am 03.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen 42 O 263/18, die Beklagte zu verurt...