Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 11.08.2011; Aktenzeichen 41 O 3421/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 41 O 3421/07, vom 11.8.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer Ellenbogenverletzung geltend.
Der Kläger stürzte am 29.3.2003 aus einer Höhe von ca. 2,5 m von einem Hausdach, fiel dabei auf den rechten Ellenbogen und zog sich eine Luxationstrümmerfraktur im rechten Ellenbogengelenk zu. Er wurde in das Kreiskrankenhaus der Beklagten zu 1 eingeliefert.
Bei der durchgeführten Röntgenaufnahme wurde eine dorsale Luxation des Ellenbogengelenks mit Abbruch des Processus coronoideus und eine Fraktur des Radiusköpfchens festgestellt.
Der Kläger wurde noch am gleichen Tag von dem Beklagten zu 2 operiert, der nach Reposition zwei Fragmente des Processus coronoideus mit Kirschner- und Spickdrähten refixierte und eine temporäre Arthrodese mittels Transfixation mit zwei Kirschnerdrähten durchführte. Anschließend wurde eine dorsale Oberarmgipslongette angelegt.
Am 14.04.2003 mussten die Kirschnerdrähte wegen Materialbruchs wieder entfernt werden.
Am 18.4.2003 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 entlassen.
Nachdem sich trotz Krankengymnastik und weiterer Behandlung die Schmerzen des Klägers im Ellenbogenbereich nicht gebessert hatten, begab er sich zur Behandlung in das Krankenhaus B., wo am 11.08.2003 eine Gelenkrevision vorgenommen wurde.
Es folgten noch weitere stationäre Aufenthalte im Krankenhaus R., bis der Kläger am 5. September 2007 wieder seine Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte.
Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen:
Die Ellbogengelenksluxationsfraktur sei durch die dorsal eingebrachten Kirschnerdrähte nicht lege artis operativ versorgt worden. Wegen des Bruchs der Kirschnerdrähte befänden sich noch Materialreste im Oberarmknochen. Es hätte vielmehr ventral eine Schraubenosteosynthese mit Kleinfragmentinstrumentarium durchgeführt werden müssen.
Es sei die Entfernung eines Fragments vom Radiusköpfchen, das für die Beweglichkeit wichtig sei, nicht dokumentiert worden. Es fehle ferner eine Erklärung dafür, weshalb eine Refixierung nicht wenigstens versucht worden sei. Wegen der schlechten operativen Versorgung sei er in der Beweglichkeit stark eingeschränkt. Außerdem habe er ständig erhebliche Schmerzen, die er mit starken Schmerzmitteln bekämpfe. Deswegen sei ein Schmerzensgeld von mindestens € 50.000.- angemessen. Er könne seinen Beruf als Betonwerker nicht mehr ausüben und habe auch sonst Einkommenseinbußen gehabt. Für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten sowie für krankheitsbedingt notwendige Sachmittel habe er erhebliche Aufwendungen gehabt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab Rechtskraft der Entscheidung eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen materiellen Schadensersatz in Höhe von € 9.855,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Behandlung der Beklagten vom 29.03.2003 bis 18.04.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt:
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vor dem Landgericht vorgetragen:
Die Operation sei indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Die gewählte Operationsmethode mit der Einbringung von Kirschnerdrähten sei zulässig gewesen.
Den Bruch der Kirschnerdrähte dürfte der Kläger durch zu starke Bewegungen selbst verschuldet haben. Bei der schweren Verletzung, die der Kläger bei dem Unfall erlitten habe, sei es schicksalhaft, dass negative Folgen wie zum Beispiel Bewegungseinschränkungen zurückblieben. Der Beklagte zu 3 habe den Kläger nicht operiert.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung der Sachverständigen Prof. Dr. D. und PD Dr. E.
Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vo...