Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbehaltsurteil, Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, Eingegangene Schriftsätze, Gegenforderung, Kaufpreisforderungen, Aufrechnungsforderung, Basiszinssatz, Weiterlieferung, Aufrechnungserklärung, Widerklage und Aufrechnung, Teilurteil, Schadensersatzforderung, Prozeßbevollmächtigter, Leistungsverweigerungsrecht, Werklohnansprüche, Entscheidungsreife, Teilklagerücknahme, Landgerichte, Mängelbeseitigungskosten, Entgangener Gewinn
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.05.2022; Aktenzeichen 14 HK O 11255/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und nach Teilklagerücknahme wird das Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 23.05.2022, Az. 14 HK O 11255/21, in Ziffer I. sechster Unterpunkt seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von 31.674,03 EUR, sondern von 22.245,00 EUR verurteilt wird.
2. Des Weiteren wird das in Ziffer 1 bezeichnete Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I in Ziffer III. seines Tenors dahingehend abgeändert, dass neben der Entscheidung über die Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 24.867,21 EUR wegen der angeblichen Schadensersatzforderung der Beklagten gegen die Klägerin (vgl. S. 25 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022) auch die Entscheidung über die weiteren Aufrechnungsforderungen der Beklagten in Höhe von 864,76 EUR (vgl. S. 8 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022, Bl. 47 d.A.), 3.844,39 EUR (vgl. S. 12 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022, Bl. 51 d.A.), 117,82 EUR (vgl. S. 15 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022, Bl. 54 d.A.), 25.213,49 EUR (vgl. S. 20 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022, Bl. 59 d.A.) und 43.250,66 EUR (vgl. S. 22 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.04.2022, Bl. 61 d.A.) wegen der angeblichen Schadensersatzforderungen der Beklagten gegen die Klägerin vorbehalten bleibt.
3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 26%, die Beklagte 74%.
5. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Bezahlung elektronischer Bauteile.
Am 12.04.2021 lieferte die Klägerin der Beklagten elektronische Bauteile zum Preis von 258,59 EUR, am 20.05.2021 zum Preis von 4.302,21 EUR, am 21.05.2021 zum Preis von 605,00 EUR, am 25.05.2021 zum Gesamtpreis von 12.108,75 EUR, am 26.05.2021 zum Gesamtpreis von 12.805,21 EUR, am 01.06.2021 zum Gesamtpreis von 22.245,00 EUR, am 02.06.2021 zum Preis von 59,50 EUR, am 08.06.2021 zum Gesamtpreis von 3.495,24 EUR, am 10.06.2021 zum Gesamtpreis von 6.205,66 EUR, am 14.06.2021 zum Gesamtpreis von 895,52 EUR, am 15.06.2021 zum Preis von 4.879,00 EUR, am 17.06.2021 zum Gesamtpreis von 624,75 EUR, am 21.06.2021 zum Gesamtpreis von 7.550,91 EUR, am 22.06.2021 zum Preis von 178,50 EUR (unter Berücksichtigung einer Gutschrift von 178,50 EUR), am 24.06.2021 zum Gesamtpreis von 2.258,60 EUR, am 29.06.2021 zum Preis von 13.580,28 EUR, am 30.06.2021 zum Gesamtpreis von 298,72 EUR, am 02.07.2021 zum Gesamtpreis von 83,30 EUR sowie am 06.07.2021 zum Gesamtpreis von 5.381,74 EUR.
Der Gesamtkaufpreis für diese 19 Lieferungen (im Folgenden als "klagegegenständliche Lieferungen" bezeichnet) bildet den Gegenstand der Klage.
In allen Fällen wurde der Kaufpreis 30 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 03.08.2021 laut Anl. K 2 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung des Gesamtkaufpreises von 92.776.79 EUR für die Lieferungen vom 12.05.2021 bis einschließlich 02.07.2021 an. Dadurch entstanden der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.049,30 EUR netto.
Mit weiterem Schreiben des Klägervertreters vom 11.08.2021 laut Anl. K 3 mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises von 5.381,74 EUR aus der Lieferung vom 06.07.2021 an. Dadurch entstanden der Klägerin weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 122, 20 EUR netto.
Neben den klagegegenständlichen Lieferungen erfolgten noch weitere Lieferungen elektronischer Bauteile, deren Mangelbehaftetheit zwischen den Parteien streitig ist, durch die Klägerin an die Beklagte (im Folgenden als "weitere...