Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 12.05.1987) |
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Sie begehrt neben einem bereits bezahlten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.800,- DM eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente, außerdem die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen zukünftigen Schadens verpflichtet sind.
Die am 4.7.1964 geborene Klägerin war am 17.5.1985 Mitfahrerin auf dem Motorrad des ... Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der Gemeindeverbindungsstraße von ... nach ... Auf der Kreuzung dieser Gemeindeverbindungsstraße mit der ... kam es infolge einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) zwischen dessen Pkw und dem auf der ... fahrenden Motorrad des ... zum Zusammenstoß. Hierbei wurde die Klägerin schwer verletzt. Das Alleinverschulden des Beklagten zu 1) an diesem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Außer Streit ist zwischen den Parteien auch, daß die Beklagten den ganzen Schaden der Klägerin zu ersetzen haben.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall u.a. folgende Verletzungen: Multiple Prellungen und Stauchungen der Wirbelsäule, offene Fraktur des Großzehenendgliedes am linken Unterschenkel, massive Kontusionierung der Weichteile im Bereich des Unterschenkels lateral des Sprunggelenkes und des Fußes, ausgedehnte Riß- und Schnittwunden praetibial und infrapatellar, die bis auf die Unterschenkelfaszie reichten, offene Luxation des Talus sowie des talo-navicularen Gelenks mit Syndesmosensprengung am linken Sprunggelenk, Luxation des rechten Talus nach vorn mit erheblicher Dislokation der Fragmente. Wegen der weiteren Verletzungen wird Bezug genommen auf das Gutachten des Kreiskrankenhauses ... vom 16.7.1985 und des Klinikums ... vom 31.7. und 4.8.1986.
Die Unfallverletzungen führten zu folgenden Dauerschäden: Arthrose nach traumatischer Knorpelläsion mit kleinsten Knorpelabsprengungen links am oberen Sprunggelenk, Syndesmosensprengung und sekundäre Fehlstellung links am oberen Sprunggelenk, beginnende Arthrose nach traumatischer, Knorpelläsion mit kleinsten Knorpelabsprengungen der Sprunggelenke rechts, beginnende Arthrose und sekundäre Osteodestruktion der Fußwurzel links, Teilverlust des Großzehenendgliedes links, zahlreiche reizlose, teils atrophische Narben beider Beine, venöse und Lymph-Zirkulationsstörung im linken Unterschenkel und Fuß.
Dadurch bedingt ist eine schmerzhafte Funktions- und Belastungsbeeinträchtigung der Sprunggelenke beiderseits mit gestörter Abrollfähigkeit und Beeinträchtigung des Gangbildes. (Die Klägerin hinkt beim Gehen). Es besteht eine massive Geh- und Stehbehinderung. Die Sprunggelenke sind nur mehr geringfügig belastbar. Bereits bei einer kurzen Geh- und Stehzeit von einer halben Stunde treten Schmerzen in den Sprunggelenken auf, die zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung führen. Die Arthrose besonders linksseitig wird mit größter Wahrscheinlichkeit fortschreiten, was auch für die Schäden an der Fußwurzel links gilt. Der Zeitraum bis zu der zu erwartenden erheblichen Arthrose mit verstärkten Beschwerden und Funktionsstörung läßt sich nicht genau festlegen. Sie ist von der weiteren Belastung und Beanspruchung abhängig. Mit einer meßbaren Verschlimmerung muß jedoch nach Ablauf von fünf bis zehn Jahren gerechnet werden (Gutachten vom 4.8.1986). Langfristig können Versteifungsoperationen besonders am linken Fuß notwendig werden. Die Klägerin muß orthopädisches Schuhwerk tragen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beträgt 50 %.
Die Klägerin macht neben dem bereits bezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 15.800,- DM eine angemessene monatliche Rente geltend, deren Höhe sie sich mit mindestens 350,- DM vorstellte. Einen weiteren von der Beklagten bezahlten Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 24.200,- DM hat die Klägerin wieder zurücküberwiesen.
Sie hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben, den die Klägerin auf Grund des Verkehrsunfalles vom 17.5.1985 gegen 16.20 Uhr auf der Kreuzung ... erlitten hat bzw. erleiden wird, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin als weiteres Schmerzensgeld ab dem 1.8.1986 eine monatliche Rente zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt:
Die Beklagten sind samtverbindlich schuldig, an die Klägerin über den bereits bezahlten Betrag von 15.800,- DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Klägerin hielt im Rahmen ihres Hilfsantrags ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von etwa 75.000,- DM für angemessen.
Die Beklagten haben das Begehren der Klägerin bezüglich der Feststellung des zukünftigen materiellen Schadens sowie ein weit...