Leitsatz (amtlich)
Dem FGG-Verfahren ist ein Ordnungsgeld unbekannt; es kennt nur Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG.
Infolgedessen wäre - als reines Beugemittel - nur die Erzwingung des Erscheinens nach § 33 FGG zulässig, nicht aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 8 F 435/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - vom 30.9.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.1.2004 aufgehoben, soweit in dem Beschluss ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.
Der Beschwerdewert beträgt 200 Euro.
Gründe
Die - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz - zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3, §§ 567 ff., § 613 Abs. 2 ZPO) gegen den am 9.12.2003 zugestellten Beschluss ist begründet.
Mangels Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine solche (§ 620a Abs. 2 S. 1 ZPO) war abweichend von der Auffassung des FamG kein einstweiliges Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff. ZPO anhängig. Vielmehr war ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 621g ZPO anhängig, da nur ein Hauptsacheverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anhängig war.
Da das Hauptsacheverfahren auf eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - also eines Ausschnitts der elterlichen Sorge - gerichtet war (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), galten auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus der ZPO nichts Abweichendes ergab; es galten also insb. die Vorschriften der §§ 50a ff. FGG (§ 621a Abs. 1 ZPO); erst im Übrigen waren die Bestimmungen zu §§ 620a ff. anwendbar (§ 621g S. 2 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 621g Rz. 5 unter Bezugnahme auf § 620a Rz. 26 ff.; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 621a Rz. 3 ff. m.w.N.).
Der Hinweis bei Zöller/Philippi (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 620b, Rz. 16), dass wie in einer Ehesache eine streitige Verhandlung stattfindet, falls ein Ehegatte zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, lässt mithin nicht darauf schließen, dass sich die Folgen eines Nichterscheinens nach der ZPO (§ 141 Abs. 3, § 380 Abs. 3, § 613 Abs. 2) richten. Denn dem FGG ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes unbekannt; es kennt nur die Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG und die zwangsweise Vorführung (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 191 m.w.N.). Infolgedessen wäre - als reines Beugemittel - nur die Erzwingung des Erscheinens des Antragsgegners zum Zwecke der Anhörung (§ 50a FGG) nach § 33 FGG zulässig gewesen, nicht aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, § 50a Rz. 16, Fn. 38; unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken v. 16.12.1986 - 2 WF 216/86, FamRZ 1987, 392 f.).
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat daher keinen Bestand.
Fundstellen
Haufe-Index 1163672 |
JWO-FamR 2004, 163 |
OLGR-NBL 2004, 303 |
www.judicialis.de 2004 |