Leitsatz (amtlich)
1. Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2. Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.
3. Die – ausdrückliche oder konkludente – Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.
Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters G. H. vom 28.8.2001 ist hinsichtlich des folgenden Ausspruches vollstreckbar:
Die Beklagten werden zur Zahlung von 24.186,54 DM (in Worten Deutsche Mark vierundzwanzigtausendeinhundertsechsundachtzig 54/100) nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 30.7.2001 als Gesamtschuldner an den Kläger verurteilt.
Die Antragsgegner tragen die Kosten dieses Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Verfahrens: 12.366,38 EUR (entspricht 24.186,54 DM)
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er war als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltssozietät der Antragsgegner beschäftigt. Für den Fall von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Beschäftigungsverhältnis war zwischen den Parteien eine schriftliche Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges getroffen.
Der Antragssteller hat auf dem Schiedswege mit Klageschrift vom 21.3.2001 Honorarforderungen i.H.v. 24.186,54 DM für das Jahr 1999 und das erste Halbjahr 2000 gegen die Antragsgegner geltend gemacht. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin für das Schiedsverfahren übereinstimmend den Notar G. H., H., zum Schiedsrichter bestellt.
In der Schiedsklageschrift hat der Antragsteller die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Schiedsrichter hat stattdessen mit Schreiben vom 7.5.2001 (Bl. 26 d.A.) den Antragsgegnern eine Frist zur schriftlichen Klagebeantwortung gesetzt. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
„Unter Verweisung auf §§ 1047 Abs. 1 ZPO i.V.m. 146 Abs. 1 ZPO entscheide ich, dass das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist, sowie eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur schriftlichen Klagebeantwortung gesetzt wird.”
Die Antragsgegner zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 ließen diese Frist unbenutzt verstreichen. Der Antragsgegner zu Ziff. 3 wandte sich in der Sache nicht gegen den Anspruch.
Der Schiedsrichter hat daraufhin am 28.8.2001 einen Schiedsspruch erlassen und die Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 24.186,54 DM nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 30.7.2001 als Gesamtschuldner verurteilt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner zu Ziff. 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der Schiedsspruch unter Verletzung des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 lit. d) ZPO ergangen ist. Da der Antragsteller bereits in der Klageschrift die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte, hätte der Schiedsrichter gem. § 1047 Abs. 1 ZPO zwingend eine mündliche Verhandlung abhalten müssen. Aus der Verfügung vom 7.5.2001 sei für den Antragsgegner zu Ziff. 1. keineswegs hervorgegangen, dass der Schiedsrichter beabsichtigt habe, den Parteien nahezulegen, auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten. Zwar habe sich der Antragsgegner zu Ziff. 1 hierzu nicht geäußert; dies könne jedoch nicht als ein stillschweigender Verzicht auf die mündliche Verhandlung gedeutet werden. Die Verhandlung wäre schon deshalb notwendig gewesen, da die Klageschrift vom 21.3. aus der Sicht des Antragsgegners zu 1) nicht schlüssig war.
Der Antragsgegner sei mit diesem Einwand auch nicht gem. § 1027 ZPO präkludiert. § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO fiele nicht unter diese Vorschriften.
II. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters G. H. vom 28.8.2001 ist für vollstreckbar zu erklären, nachdem der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches vor dem Schiedsgericht vorgelegt hat §§ 1053 Abs. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Gründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches gem. §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, liegen nicht vor. Der Antragsgegner zu Ziff. 1 ist mit dem Einwand, der Schiedsrichter habe in verfahrensfehlerhafter Weise auf die Durchführung ei...