Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterhalt des laufenden Monats gehört zum Rückstand.
2. Der rückständige Unterhalt ist jedoch nur bis zum Wert eines Jahresbetrages dem Wert hinzuzurechnen, was sich aus der sozialstaatlich motivierten Zielsetzung der Streitwertbegrenzung des § 17 Abs. 1 GKG ableitet.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen 5 F 167/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 19.8.2003 wird – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels – der im Urteil des AG Wittenberg vom 17.7.2003, Az.: 5 F 167/03, enthaltene Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 4.151,84 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urteil – richtigerweise insoweit mit Beschluss – vom 17.7.2003 hat das AG den erstinstanzlichen Streitwert gem. § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf insgesamt 5.619,36 Euro festgesetzt (vgl. S. 5 unten des Urteils, Bl. 141 d.A.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19.8.2003 (Bl. 146 bis 147 d.A.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, dieser betrage allenfalls 3.531 Euro.
Das AG habe bei der Berechnung des Streitwertes nach § 17 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht nur, wie vom AG angesetzt, monatlich 352 DM bzw. 171,97 Euro an die Klägerin leiste, sondern – unstr. – monatlich 354 Euro. Es sei daher von dem 12-fachen des Betrages von 107 Euro (= 461 Euro abzgl. 354 Euro) auszugehen = 1.284 Euro zzgl. des vom AG errechneten Unterhaltsrückstandes von 2.247 Euro, somit sei der Streitwert auf insgesamt 3.531 Euro festzusetzen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.9.2003 (Bl. 154 d.A.) nicht abgeholfen und diese dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig, insb. auch fristgerecht i.S.d. § 25 Abs. 3 S. 3 GKG eingelegt worden.
Sie ist auch in der Sache teilweise begründet.
Das AG hat den Streitwert mit 5.619,36 Euro zu hoch bemessen. Dieser ist nämlich gem. § 17 Abs. 1 und 4 GKG richtigerweise auf 4.151,84 Euro festzusetzen, wobei auf den laufenden Unterhalt für 12 Monate ab dem auf die Einreichung der Klage folgenden Monat gem. § 17 Abs. 1 GKG 3.550,08 Euro und auf den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im März 2003 rückständigen Unterhalt gem. § 17 Abs. 4 GKG, mittels restriktiver Auslegung bzw. teleologischer Reduktion der Vorschrift beschränkt auf ein Jahr, 601,76 Euro entfallen. Auf die Beschwerde des Beklagten war daher eine entsprechende Korrektur der Streitwertfestsetzung vorzunehmen.
Zutreffenderweise ist das AG zunächst davon ausgegangen, dass eine Abänderungsklage zum Streitwert den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem geltend gemachten (Unterhalts-)Jahresbetrag hat (§ 17 Abs. 1 GKG), wobei die bei Einreichung der Klage bereits nach Maßgabe des § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB fälligen Beträge gem. § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen sind.
Allerdings ist dem AG bei der Ermittlung des Differenzbetrages zwischen beantragtem (= 216,1 % des Regelbetrags/Ost in der dritten Altersstufe = [ausgehend von 249 Euro] 538,08 Euro abzgl. des hälftigen staatlichen Kindergeldes i.H.v. 77 Euro = 461,08 Euro, aufgerundet nach § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB) 462 Euro, und bereits tituliertem, d.h. abzuänderndem Regelunterhaltsbetrag von 325 DM = 166,16 Euro ein „Zahlendreher” unterlaufen. Aus diesem Grunde, und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, hat das AG – statt richtigerweise 325 DM aus dem alten Titel – fälschlicherweise allerdings 352 DM, umgerechnet auf 171,97 Euro, bei den jeweiligen Unterhaltsbeträgen bei der Streitwertermittlung abgezogen.
Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:
1. Laufender Unterhalt gem. § 17 Abs. 1 GKG
Monatlicher Betrag i.H.v. 216,1 % des Regelbetrags/Ost (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB) = 539,00 Euro
./. 1/2 von 154 Euro Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB)–77,00 Euro = 462,00 Euro
./. bereits titulierter Betrag von 325 DM bzw. –166,16 Euro
Maßgeblicher Monatsbetrag 295,84 Euro
für 12 Monate ab April 2003 (gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GKG) = 3.550,08 Euro
2. Rückständiger Unterhalt gem. § 17 Abs. 4 GKG
Dem Streitwert hinzuzurechnen sind gem. § 17 Abs. 4 GKG die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 6.3.2003 fälligen, d.h. jeweils um das hälftig anzurechnende Kindergeld verringerten Beträge. Der Monat März 2003 zählt, wie aus § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB folgt, als Einreichungsmonat voll zum Rückstand gem. § 17 Abs. 4 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 17 GKG Rz. 50).
Die rückständigen bzw. dem Streitwert hinzuzurechnenden fälligen Beträge sind jedoch nach Ansicht des Senats zutreffenderweise auf den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einreichungsmonat der Klage, hier also auf die Zeit von April 2002 bis März 2003 zu begrenzen. Die sozialstaatlich motivierte Zielsetzung der Streitwertbegrenzung nach § 17 Abs. 1 GKG ist auch bei der Bemessung der Rückstände nach § 17 Abs. 4 S. 1 GKG zu berücksichtigen, da anderenfalls, entgegen dem – auch durch § 17 Abs. 4 S. 2 G...