Leitsatz (amtlich)
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige OLG das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.
2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der „revision au fond” durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Tenor
Der Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung des Schiedsspruches des Einzelschiedsrichters Staatssekretär a.D. Dr. H.–H. R. vom 19.2.2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches des selben Einzelschiedsrichters vom 14.3.2001 jeweils in der Schiedsgerichtssache der H. Bau AG ./. die Aufbaugesellschaft für K. GmbH & Co. KG W. wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 9.12.1992 einen Pauschalpreisvertrag über die Errichtung einer Tiefgarage (Los I: Auftragssumme 12,5 Mio. DM) sowie die oberflächige Bebauung des Grundstücks mit Laden-, Büro- und Wohnflächen (Los II: Auftragssumme 9,0 Mio. DM), das so genannte Bauvorhaben „W.” in K.. Die Schiedsbeklagte war Auftraggeberin der Bauleistungen, die Schiedsklägerin übernahm den Auftrag als Generalunternehmerin. Der Bauvertrag enthielt unter Ziff. 20 diverse Abreden über anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie eine Schiedsabrede (vgl. Ziff. 20.1 und 20.5); hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. GA Bd. I Bl. 116). Unter gleichem Datum schlossen die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung, auf deren Inhalt der Senat sich ebenfalls bezieht (vgl. Anlage K 2, GA Bd. I Bl. 117).
In dem im Jahre 1997 eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren hat die Schiedsklägerin Restwerklohnforderungen i.H.v. ca. 2,76 Mio. DM geltend gemacht; die Schiedsbeklagte hat zuletzt widerklagend Schadenersatzansprüche i.H.v. ca. 7,6 Mio. DM und Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht sowie die Feststellung weiterer sekundärer Leistungspflichten begehrt. Mit Schiedsspruch vom 19.2.2001 hat der Einzelschiedsrichter die Klage im vollen Umfange, die Widerklage teilweise abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruches vom 19.2.2001 Bezug genommen (vgl. Anlage K 24, GA Bd. I Bl. 179 bis 303). Mit Ergänzungs-Schiedsspruch vom 14.3.2001 hat der Einzelschiedsrichter die der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 47.530,39 DM festgesetzt.
Die Schiedsklägerin hat zunächst in einem – nach Verweisung der Sache durch das LG Dessau – unter dem Aktenzeichen 10 SchH 03/01 des OLG Naumburg geführten Verfahren die Entscheidung des Einzelschiedsrichters angegriffen, mit der dieser ein Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin zurückgewiesen hatte. Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 19.12.2001 darauf erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelschiedsrichter nicht begründet sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
In diesem Verfahren hat die Schiedsklägerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt. Sie hat sich insoweit auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, auf eine vermeintliche Befangenheit des Einzelschiedsrichters sowie auf eine Verletzung des Ordre public durch eine Reihe von Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensweisen des Einzelschiedsrichters berufen.
Mit Schriftsatz vom 12.7.2001 hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 19.2.2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches vom 14.3.2001 beantragt. Die Schiedsklägerin ist diesem Begehren entgegen getreten. Das letztgenannte Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 10 Sch 09/01 geführt.
Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 6.2.2002 (vgl. GA Bd. III Bl. 175 bis 177) darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung die Frage der örtlichen Zuständigkeit des OLG Naumburg für erörterungsbedürftig erachte, derzeit aber davon ausgehe, dass und aus welchen Gründen diese gegeben sei. Der Senat hat u.a. auch auf seine Absicht einer parallelen Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren 10 Sch 04/01 und 10 Sch 09/01 verwiesen. Im Übrigen hat der Senat die Parteien mit gleicher Verfügung auch auf seine vorläufigen Bewertungen in der Sache hingewiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die vom Senat für entscheidungserheblich erachteten Aspekte einzustellen.
Im Termin...