Leitsatz (amtlich)
Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen.
Verfahrensgang
AG Burg (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 5 F 427/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil des AG-Familiengerichts-Burg - 5 F 427/07 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Berufungsstreitwert wird auf4.060 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten; sie stammt aus der Ehe des Beklagten mit der Kindesmutter. Die Eltern der Klägerin sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Der Beklagte hat nach dem Urteil des AG - FamG - Burg vom 27.4.2005 (Geschäftszeichen 5 F 19/05) an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 123,9 % des Regelbetrages nach § 2 RegelbetragVO zu zahlen.
Die Kindeseltern haben im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über das gemeinsame Einfamilienhaus durch notariellen Vertrag vom 11.10.2004, der Beklagte hat seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Kindesmutter veräußert, vereinbart, dass der Beklagte bis einschließlich 31.12.2007 von Unterhaltsansprüchen der beiden Kinder M. und L. (Klägerin) freigestellt ist.
Die Klägerin besucht seit August 2006 das private Gymnasium in T. als Alternative zum staatlichen Gymnasium in G..
Sie macht über den durch das vorgenannte Urteil hinaus ausgeurteilten Unterhalt Mehrbedarf wegen des Besuchs des privaten Gymnasiums geltend, weil der Unterhalt im Hinblick auf die dadurch notwendigen (Mehr)Aufwendungen nicht mehr ausreiche; es seien Schulgeld, Fahrgeld und Büchergeld aufzubringen. Den Mehrbedarf beziffert sie nunmehr im Berufungsverfahren mit insgesamt 263 EUR monatlich, wovon sie die Hälfte vom Beklagten beansprucht.
Das AG hat die Klage durch das am 21.12.2007 verkündete Urteil abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie verfolgt mit dem Rechtsmittel ihr ursprüngliches Klagebegehren auf Unterhaltsmehrbedarf weiter, hat in der Verhandlung vor dem Senat allerdings die Forderung wegen Büchergelds i.H.v. 130 EUR zurückgenommen und wegen der Fahrtkosten auf monatlich 54,50 EUR reduziert.
Sie ist weiterhin der Ansicht, ihr stehe ein Unterhaltsmehrbedarf zu, da der Besuch des privaten Gymnasiums notwendig sei. Dort würden bessere Fördermöglichkeiten als an einer staatlichen Schule bestehen, die nachschulische Betreuung sei ganztägig gesichert und die Bedingungen am Privatgymnasium seien besser, weil im Gegensatz zum staatlichen Gymnasium in G. mit drei Schulgebäuden im Stadtgebiet ein einheitliches Schulgebäude vorhanden sei. Dadurch sei kein Wechsel während eines Unterrichtstags erforderlich. Es bestünde im Gegensatz zum Gymnasium in G. ein Beförderungsdienst von der Haustür bis zur Schule und zurück. Zudem bliebe ihr Freundeskreis bestehen; die Mehrzahl ihrer Schulfreunde besuchten das private Gymnasium.
Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten in Ergänzung des Urteils des AG Burg vom 27.4.2005 (Geschäftszeichen 5 F 19/05) zu verurteilen, an sie ab dem 1.8.2006 monatlich 131,50 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist statthaft, form -und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511 Abs. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin steht ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf wegen des Besuchs eines privaten Gymnasiums seit August 2006 nicht zu, weil nach dem Vortrag der Klägerin keine Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen(vgl. BGH FamRZ 1983, 48).
Nach Ansicht des Senats stellen etwa gegebene allgemeine bessere Fördermöglichkeiten an einer Schule keinen gewichtigen Grund im obigen Sinne für die Rechtfertigung eines Unterhaltsmehrbedarfs dar. Überdies ist es auch nicht nachgewiesen und/oder durch wissenschaftlich begründete Untersuchungen bewiesen, dass an einem Privatgymnasium im Allgemeinen, dem in T. im Besonderen, die Fördermöglichkeiten so erheblich besser sind, als an einem staatlichen Gymnasium, und dass deshalb der Privatschule sehenden Auges der Vorzug eingeräumt werden müsste, um nicht zu irgendeinem Zeitpunkt dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, nicht die beste Bildungseinrichtung für sein Kind ausgewählt zu haben. Das gilt gleichsam für die Behauptung der Klägerin, in T. bestehe eine nachschulische Betreuung im Sinne einer Ganztagsschule. Die nachschulische Betreuung im Rahmen der Ganztagsschule wird auch in Sachsen Anhalt diskutiert. Sie ersetzt selbst wenn sie landesweit eingeführt würde aber in keinem Fall die elterliche Mitverantwortung für d...