Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Beschwer, wenn bei einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt wird, dass der Unterhalt für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Verfahrens an einen Träger der Sozialhilfe übergegangen ist und der Unterhaltsgläubiger beantragt hat, den Unterhaltsschuldner zur Leistung an den Träger der Sozialhilfe zu verpflichten.
Normenkette
BGB § 407; ZPO § 265 Abs. 2, § 325 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 104 F 2995/14) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsgegner kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes von nicht mehr als 600,-- EUR Aussicht auf Erfolg hat.
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Unterhaltsverfahren sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend anzuwenden.
Danach kann einem Nachsuchenden Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst zu tragen und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn und soweit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Hat eine Beschwerde nur teilweise Erfolgsaussicht und bezieht sich die materielle Erfolgsaussicht auf einen Verfahrenswert von nicht mehr als 600,-- EUR, ist ebenfalls Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil insoweit die Beschwerde bereits nicht zulässig wäre, § 61 Abs. 1 FamFG (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn 28 zu § 114).
Das AG hat den Beschwerdeführer verpflichtet, ab Februar 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 169,-- EUR zu bezahlen. Durch diese Entscheidung ist der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht belastet.
Für die Unterhaltsberechnung ist unerheblich, ob die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Frisörin bereits vor der Geburt bzw. der Schwangerschaft abgebrochen hat. Der Antragstellerin steht wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Beteiligten ab der Geburt am 07.07.2014 ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß § 1615l Abs. 2 BGB zu. Der Höhe nach wird der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach unten durch das Existenzminimum, für das Jahr 2015 also mit einem Betrag von 880,-- EUR (vgl. SüdL 2015, 21.3.2,) begrenzt. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Geburt entweder über niedrigeres oder gar kein eigenes Einkommen verfügte, ist daher nur noch zu prüfen, ob der Antragsgegner aufgrund seiner Einkünfte unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von 1.200,-- EUR in der Lage ist, den Bedarf der Antragstellerin ganz oder teilweise zu decken.
Wendet ein Unterhaltspflichtiger mangelnde Leistungsfähigkeit ein, ist es grundsätzlich seine Sache die zur Bewertung seiner Leistungsfähigkeit relevanten Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. In diesem Zusammenhang wäre es die Obliegenheit des Antragsgegners gewesen, seine vollständigen Bezügeabrechnungen für den fraglichen Zeitraum vorzulegen. Tatsächlich hat er lediglich eine Bezügeabrechnung für März 2014 vorgelegt. Bereits dies schließt eine Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit aus.
Aus der Bezügeabrechnung für März 2014 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.642,82 EUR. Hinzuzurechnen ist, was sich ebenfalls aus der Bezügemitteilung ergibt, ein "Geldwerter Vorteil GU-Verpflichtung -" in Höhe von 99,45 EUR. Hinzuzurechnen ist weiter die Kinderzulage in Höhe von monatlich 100,-- EUR netto. Auszugehen ist deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.842,27 EUR.
Weitere geldwerte Vorteile sind nicht zu berücksichtigen.
Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen mit einer Pauschale von 5 %, also 92,11 EUR. Weiter abzuziehen sind für die Zeit bis Juli 2015 Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 241,-- EUR, ab August 2015 solche in Höhe von 253,-- EUR. Damit ergibt sich für die Zeit bis Juli 2015 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.509,16 EUR, für die Zeit ab August 2015 ein solches in Höhe von 1.447,16 EUR.
Nach Abzug des Selbstbehaltes des Beschwerdeführers in Höhe von 1.200,-- EUR (SüdL 2015, 21.3.1) ergibt sich ein für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 309,16 EUR (für die Zeit bis Juli 2015) bzw. 297,16 EUR (für die Zeit ab August 2015). Der Beschwerdeführer ist also für den von dem AG festgesetzten Unterhalt leistungsfähig.
Bei dieser Berechnung ist noch nicht berücksichtigt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jährliche Sonderleistungen erhält, welche sein monatliches Einkommen anteilig erhöhen.
Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten und Darlehen können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht...