Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsschluss, Versicherungsfall, Rechtsanwaltskosten, Versicherungsschutz, Sachschaden, Mangel, Versicherer, Raub, Erstattung, Einbruchdiebstahl, Arbeitsleistung, Beweisaufnahme, Diebstahl, Zahlung, elektronische Bauelemente, schriftliche Stellungnahme
Leitsatz (amtlich)
In der Maschinenversicherung stellt der Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache als solcher keinen Sachschaden dar. Folglich sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig (Fortführung von OLG Nürnberg, r+s 2020, 513).
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 11.01.2022; Aktenzeichen 8 O 466/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.01.2022, Az. 8 O 466/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Technischen Versicherung (Maschinenversicherung), die der Kläger seit Dezember 2012 bei der Beklagten unterhält (Anlage K 1). Versichert sind Sachschäden an einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach des Anwesens des Klägers montiert ist. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Spezialversicherung von Photovoltaikanlagen (AVSonne 2011, im Folgenden nur: AVB; Anlage K 2) zugrunde. Die AVB enthalten u.a. folgende Regelung:
"§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung. [...] Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
...
3. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für Photovoltaikmodule (kleinste austauschbare Einheit) und elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. [...]."
Der Kläger macht geltend, die seinerzeit von der Fa. T. gelieferten und montierten Photovoltaik-Module seien mit einem Konstruktions- bzw. Materialfehler behaftet gewesen. Sie hätten mehr als 8 Jahre einwandfrei funktioniert. Infolge des Fehlers seien die Module durch einwirkende Feuchtigkeit unbrauchbar geworden. Im Rahmen einer Garantieleistung habe die Fa. T. ca. 750 neue Photovoltaik-Module geliefert. Den Austausch der Module auf dem Dach seines Anwesens habe der Kläger in Eigenregie und auf seine Kosten vorgenommen.
Die hierbei angefallenen Kosten (Anlagen K 3 und K 4) verlangt der Kläger erstattet. Die Beklagte lehnt eine Eintrittspflicht ab (Anlagen K 6 und K 7).
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 18.495,16 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Versicherungsfall vorliege, denn die versicherte Sache sei nach dem klägerischen Vortrag zu keinem Zeitpunkt mangelfrei gewesen. Der bei Vertragsschluss bereits vorliegende Mangel bzw. der Mangelunwert sei nicht versichert. Dies gelte auch für Folgeschäden, die durch einen solchen Mangel verursacht werden. Die Beklagte habe daher den Aufwand für die De- und Neumontage der Module nicht zu erstatten. Der Kläger habe schließlich auch nicht nachweisen können, dass die Beklagte rechtlich verbindlich zugesagt habe, diese Kosten erstatten zu wollen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 1 Satz 1 VVG, § 7 Nr. 2 lit. a) AVB...