Leitsatz (amtlich)
Der Kindsmutter, die gegen den Vater des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB geltend machen will, steht gegen diesen ein Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB zu.
Normenkette
BGB §§ 1605, 1615l
Verfahrensgang
AG Straubing (Aktenzeichen 1 F 610/02) |
Tenor
I. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
II. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 24.2.2002 geborenen Kindes T.A., das bei der Klägerin lebt. Diese macht im Wege der Stufenklage Unterhalt für sich geltend.
Mit Teilurteil vom 12.12.2002 hat das FamG die Auskunftsklage abgewiesen, da der Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB sich nach der Lebensstellung der Mutter richte und keine Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindsvaters bestehe.
Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Auskunftsanspruch weiterverfolgt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien jedoch die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.
Wie bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Senats vom 20.2.2003 ausgeführt wurde, steht der Klägerin gem. §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1605 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu.
Der Auskunftsanspruch bezweckt, dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltsverpflichteten zur Vermeidung eines Rechtsstreits rechtzeitig Gewissheit über die gegenseitigen Einkunfts- und. Vermögensverhältnisse zu verschaffen, soweit dies zur Feststellung und richtigen Bemessung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (Palandt/Diederichsen, 62. Aufl., § 1605 BGB Rz. 1). Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Anspruchsstellers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus (§§ 1602 Abs. 1, 1603, Abs. 1 BGB). Da sich der Bedarf der Klägerin nach ihrer Lebensstellung bemisst (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB), sind für die Feststellung des Bedarfs der Klägerin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten unerheblich. Sie bedarf jedoch der Auskunft, um sich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu vergewissern. Es wird deshalb allgemein ein Auskunftsanspruch gem. § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1605 BGB zugebilligt (Palandt/Diederichsen, 62. Aufl., § 1615l BGB Rz. 14; Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., 6. Kap. Rz. 507). Der BGH geht ohne weiteres von einem Auskunftsanspruch der Mutter aus, wie sich aus seinem Urteil vom 21.1.1998 (BGH, Urt. v. 21.1.1998, FamRZ 1998, 541 [544]) ergibt. Der Senat schließt sich deshalb dieser Auffassung an.
Da nicht ersichtlich ist, dass aus sonstigen Gründen, etwa unbeschränkter Leistungsfähigkeit des Beklagten, ein Auskunftsanspruch ausscheidet, wäre die Berufung der Klägerin erfolgreich gewesen. Der Beklagte hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert war aus etwa 1/4 des von der Klägerin vorgestellten Jahresunterhalts von 650 Euro monatlich zu bemessen.
Kajuth Gehr Hoffmann
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108455 |
EzFamR aktuell 2003, 303 |
MDR 2003, 1055 |
ZfJ 2004, 157 |
FamRB 2003, 313 |
JAmt 2004, 99 |
OLGR-MBN 2003, 261 |
www.judicialis.de 2003 |